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Studium:
Studienordnung
[Allgemeines:
§ 1 | § 2 ] [Heimat-
und Sachunterricht: § 52 | §
53 ]
Studienordnung
für den Studiengang
Lehramt an Grund- und Hauptschulen
mit dem Fach Heimat- und Sachunterricht
Stand: Senatsbeschluß
vom 10. Februar 1999
Allgemeines
§ 1 Gliederung und Umfang des Studiums
§ 2 Studien- und Leistungsnachweise
Heimat und Sachunterricht
Die Studienordnung
regelt auf der Grundlage der Verordnung des Kultusministeriums über
die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
vom 31. Juli 1998 (GBl. S. 468, ber. 579) und unter Berücksichtigung
der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklungen und der Anforderungen
der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums. Die Studienordnung
bezeichnet Gegenstand, Art, Umfang und Reihenfolge der Lehrveranstaltungen
und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluß
des Studiums erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen
Gesamtumfang in einer Weise, daß dem Studierenden Gelegenheit
zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur
Teilnahme an Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt. Die Obergrenze
des zeitlichen Gesamtumfangs der für den erfolgreichen Abschluß
des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt nach §
6 GHPO I 120 Semesterwochenstunden (SWS). Die Anforderungen in der Ersten
Staatsprüfung ergeben sich aus der Anlage 1 zur GHPO I.
Die
Studienordnung ist zugleich Maßgabe dafür, was als ordnungsgemäßes
und vollständiges Lehrangebot für diesen Studiengang im Sinne
des § 19 Abs. 5 Satz 5. PHG zu gelten hat.
[Allgemeines: §
1 | § 2 ] [Heimat- und
Sachunterricht: § 52 | § 53 ]
§
1 Gliederung
und Umfang des Studiums (Auszug)
| (4) |
Die nachfolgende Tabelle
gibt einen Überblick über die Richtstundenzahlen in
Semesterwochenstunden (SWS) und die Gliederung in Grund- und Hauptstudium.
Sie zeigt die Anforderungen im Rahmen der Akademischen Zwischenprüfung
und die Leistungsnachweise, die als Zulassungsvoraussetzung zur
1. Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
gelten. Darüber hinaus ist die regelmäßige und
aktive Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Sprecherziehung
im Umfang von 2 SWS für alle Studierenden vorgeschrieben.
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1. Studienjahr
Grundstudium
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2. und
3. Studienjahr
Hauptstudium
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Gesamt-
Umfang
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Gesamt
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Umfang der
Zwischen-
prüfung
|
Gesamt
|
Erforderliche
Zahl
von Leistungs-
nachweisen
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| Erziehungswiss.
Bereich |
10 SWS
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insgesamt
6 SWS
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18 SWS
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1 Seminar
2 Hauptseminare |
28 SWS
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| Grundlagenwahlfächer |
4 SWS
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6 SWS
|
1 Hauptseminar |
10 SWS
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| Grundlagenpflichtfach |
2 SWS
|
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---
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---
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2 SWS
|
| Interdisziplinäres
Lehren und Lernen (ILL) |
---
|
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10 SWS
|
1 Hauptseminar |
10 SWS
|
| Fach 1 |
12 SWS
|
6 SWS
|
23 SWS
|
1 Seminar
2 Hauptseminare |
35 SWS
|
| Fach 2 |
12 SWS
|
6 SWS
|
23 SWS
|
1 Seminar
2 Hauptseminare |
35 SWS
|
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Summe:
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40 SWS
|
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80 SWS
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120 SWS
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| (1) |
“Teilnahme” bedeutet
die regelmäßige aktive Teilnahme an einer Lehrveranstaltung
während eines Semesters. Eine “erfolgreiche Teilnahme” beinhaltet
neben der regelmäßigen aktiven Teilnahme eine besondere
Leistung im Rahmen einer Lehrveranstaltung. Seminar- und Hauptseminarscheine
erfordern neben der regelmäßigen Teilnahme an Seminar/
Hauptseminar ebenfalls eine besondere Leistung im Rahmen eines
Seminars/ Hauptseminars. Hauptseminarleistungen sind qualitativ
und/oder quantitativ umfangreicher. Die Art der zu erbringenden
Leistung nach Abs. (1) und (2) wird den Studierenden von der Leiterin/dem
Leiter der Lehrveranstaltung zu Beginn der Lehrveranstaltung erläutert.
Leistungsnachweise werden benotet. Es gelten die Notenstufen des
§ 18 GHPO I.
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| (2) |
Die Zwischenprüfung
wird - semesterweise gestuft, beginnend ab dem 1. Fachsemester
- in der Regel bis zum Ende des zweiten Fachsemesters absolviert.
Sie wird entweder studienbegleitend im Rahmen von Lehrveranstaltungen
abgenommen oder durch schriftliche Klausuren bzw. mündliche
Prüfungen. Sie muß spätestens am Ende des dritten
Fachsemesters absolviert werden und kann bis zum Ende des vierten
Semesters einmal wiederholt werden. Wer die Akademische Zwischenprüfung
bis zum Ende des vierten Fachsemesters nicht bestanden hat, verliert
den Prüfungsanspruch und das Recht auf Zulassung zur Ersten
Staatsprüfung, es sei denn, er/sie hat die Fristüberschreitung
nicht zu vertreten.
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| (3) |
Für Erweiterungsfächer
ist keine Zwischenprüfung erforderlich.
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| (4) |
Hauptseminare können
nur besucht werden, wenn die für das betreffende Fach vorgeschriebenen
Zwischenprüfungsleistungen erbracht sind. Ausnahmen davon
sind in begründeten Fällen zulässig. Die Entscheidung
trifft der Hauptseminarleiter. Diese Regelung gilt nicht für
Studierende des Lehramts an Sonderschulen.
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| (5) |
.....
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(6)
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Studierende mit Stufenschwerpunkt
Grundschule müssen mindestens ein Hauptseminar so wählen,
daß sich der Leistungsnachweis thematisch auf den Anfangsunterricht
bezieht. Hierbei ist zu beachten: Wurde das Hauptseminar in Erziehungswissenschaft
gewählt, dann muss für die mündliche Prüfung
im Anfangsunterricht eines der Fächer 1 oder 2 gewählt
werden. Andernfalls muss die mündliche Prüfung im Anfangsunterricht
im Rahmen der Prüfung Erziehungswissenschaft stattfinden.
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(7)
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Für die Teilnahme
an Lehrveranstaltungen, die gem. Anlage 2 zur GHPO I auf die Schulpraxis
bezogen sind, werden keine Teilnahme- oder Leistungsnachweise
ausgestellt. |
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Stand: 22. 6. 1999 -
| §
52 |
Inhalte
und Aufbau, Lernbereichsdidaktik |
|
Fachdidaktik
und Anfangsunterricht |
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(1)
|
Inhalte
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1.
|
Grundlegende
Strukturen und Bedingungen des Lernens im HuS
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a)
|
Geschichte, Struktur und
Selbstverständnis des HuS |
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b) |
Schul- und Lebenswirklichkeit
der Kinder |
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c) |
Anfangsunterricht
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2.
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Integrative Formen und Inhalte des Lernens im HuS
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Dieser
Bereich wird interdisziplinär von allen am Heimat- und Sachunterricht
beteiligten Fächern angeboten.
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| |
a)
|
Grundformen des Lernens |
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b) |
Fächerübergreifende
Formen des Lernens |
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c)
|
Fächerübergreifende
Inhalte des HuS |
| |
d) |
Interdisziplinäres
Lehren und Lernen (ILL)
|
|
3.
|
Fachliche und didaktische
Aspekte der Fächer Biologie, Chemie, Geographie, Geschichte,
Physik, Gemeinschaftskunde (Politikwissenschaft) und Technik, bezogen
auf den Heimat- und Sachunterricht und auf den Fachunterricht der
Hauptschule bis einschließlich Klasse 7
|
| |
a)
|
Arbeitsmethoden,
Techniken und Hilfsmittel des Vertiefungsfaches |
| |
b) |
Einführung in die
Inhaltes des Vertiefungsfaches, die für den Heimat- und Sachunterricht
bedeutsam sind |
| |
c) |
Exemplarische Inhalte
des Vertiefungsfaches |
| |
d) |
Didaktik des Vertiefungsfaches
|
| (2)
|
Aufbau
|
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1.
|
Grundstudium (1. -
2. Semester)
|
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a)
|
Grundkurse zu Strukturen
und Bedingungen des Lernens im HuS mit besonderer Berücksichtigung
des Anfangsunterrichts, 4 SWS |
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b) |
Einführung
in fächerübergreifenden Formen und Inhalte des Lernens
im HuS, 4 SWS |
| |
c) |
Proseminar: Arbeitsmethoden,
Techniken und Hilfsmittel im Vertiefungsfach, 2 SWS |
| |
d) |
Fachliche Inhalte und
Einführung in fachdidaktische Grundlagen des Vertiefungsfaches,
2 SWS
|
|
2.
|
Hauptstudium (3. - 6. Semester)
|
| |
a) |
Seminar zu grundlegenden
Strukturen und Bedingungen des Lernens im Heimat- und Sachunterricht,
2 SWS |
| |
b) |
Hauptseminar und Colloquium
zu grundlegenden Strukturen und Bedingungen des Lernens im Heimat-
und Sachunterricht, 3 SWS |
| |
c) |
Seminare zu integrativen
Formen und Inhalten des Lernens im HuS, 4 SWS |
| |
d) |
Projekte zu integrativen
Formen und Inhalten des Lernens im HuS, 4 SWS |
| |
e) |
Fachliche und didaktische
Aspekte im Vertiefungsfach, 4 SWS |
| |
f) |
Fachliche
und didaktische Aspekte wahlweise in einem Nichtvertiefungsfach
aus Abs. (1) Ziffer 3 Buchstabe a) und b), 4 SWS
|
| |
g) |
Fachliche Aspekte wahlweise
aus einem weiteren Nichtvertiefungsfach aus Abs. (1) Ziffer 3 Buchstabe
b), 2 SWS |
In allen Bereichen der Studienordnung findet
der auf den Heimat- und Sachunterricht bezogene "Anfangsunterricht"
Berücksichtigung.
Im Grund- und Hauptstudium ist eines der
Fächer Biologie, Chemie, Geographie, Geschichte, Physik, Gemeinschaftskunde
(Politikwissenschaft) oder Technik im Umfang von 8 SWS vertieft und
ein weiteres Fach im Umfang von 4 SWS zu studieren. Die genannten Fächer
sind außerdem an Seminaren und Projekten zu integrativen Formen
und Inhalten des Lernens beteiligt.
[Allgemeines:
§ 1 | § 2 ] [Heimat-
und Sachunterricht: § 52 | §
53 ]
§
53 Leistungsnachweise und
sonstige Regelungen
| (1) |
Leistungsnachweise
als Bestandteil der Zwischenprüfung
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1. |
“Grundkurs zu Strukturen
und Bedingungen des Lernens im HuS” im Umfang von 2 SWS gemäß
§ 52 (2) Nr. 1 Buchstabe a) |
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2. |
”Einführung in
fächerübergreifende Formen des Lernens im HuS” im Umfang
von 2 SWS gemäß § 52 (2) Nr. 1 Buchstabe b) |
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3. |
aus der Veranstaltung
“Arbeitsmethoden, Techniken und Hilfsmittel im Vertiefungsfach”
gemäß § 52 (2) Nr. 1, Buchst. c)
|
| (2) |
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung
zur 1. Staatsprüfung
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a) |
Fachdidaktischer Seminarschein
aus dem Inhaltsbereich “Integrative Formen und Inhalte des Lernens
im HuS” gemäß §52 (2) Nr. 2 Buchstabe c) oder
Buchstabe d) |
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b) |
Ein Hauptseminarschein
aus dem Inhaltsbereich nach § 52 (2) Nr. 2 Buchstabe b) |
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c) |
Ein Hauptseminar des
Vertiefungsfaches gemäß § 52 (2) Nr. 2 Buchst.
e)
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| (3) |
Anlage
2 GHPO I
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Mit dem Erwerb des fachdidaktischen
Seminarscheins wird zugleich die Bestätigung der Teilnahme
an einer auf die schulpraktischen Studien bezogenen Veranstaltung
im Unterrichtsfach nach Anlage 2 der GHPO I erteilt.
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| (4) |
Exkursionen
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Im Rahmen von Lehrveranstaltungen
“Fachliche und didaktische Aspekte der Fächer” (§ 52
(1) Nr. 3) können bis zu drei Exkursionstage vorgesehen werden.
An diesen Exkursionen können Studierende des 1. bis 5. Semesters
teilnehmen. Ein Exkursionstag entspricht 0,33 SWS. |
[Allgemeines:
§ 1 | § 2 ] [Heimat-
und Sachunterricht: § 52 | §
53 ]
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