Institut für
Sachunterricht

Institut für Sachunterricht
Pädagogische Hochschule Heidelberg
Im Neuenheimer Feld 561
                                               69120 Heidelberg
Direktorin: Prof. Dr. L. Jäkel
Geschäftsführer: StR Herwig Weidmann
 

Kontakt [home IfSU]  [Übersicht Studium]   [Hinweise / Aufbau]   [Prüfungsordnung]   [Studienordnung]   [Studienpläne]   [Basisliteratur]
home IfSU
aktuell
Mitarbeiter/innen
Studium
Allgemeine Hinweise /
Studienaufbau
Prüfungsordnung
Studienordnung
Studienpläne (Fächer)
Basisliteratur
 
Lehrangebot
Forschung
Preisträger
Fachschaft
Didaktische Werkstatt

 
Garten der Vielfalt /
Ökogarten
Links
home PH Heidelberg

 

Studium: Studienordnung


   [Allgemeines: § 1 | § 2 ]   [Heimat- und Sachunterricht§ 52 | § 53 ]

Studienordnung

f
ür den Studiengang
Lehramt an Grund- und Hauptschulen
mit dem Fach Heimat- und Sachunterricht

Stand: Senatsbeschluß vom 10. Februar 1999

Allgemeines
§ 1 Gliederung und Umfang des Studiums
§ 2 Studien- und Leistungsnachweise

Heimat und Sachunterricht

0. Vorbemerkung:
Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom 31. Juli 1998 (GBl. S. 468, ber. 579) und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklungen und der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand, Art, Umfang und Reihenfolge der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang in einer Weise, daß dem Studierenden Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt. Die Obergrenze des zeitlichen Gesamtumfangs der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt nach § 6 GHPO I 120 Semesterwochenstunden (SWS). Die Anforderungen in der Ersten Staatsprüfung ergeben sich aus der Anlage 1 zur GHPO I.
Die Studienordnung ist zugleich Maßgabe dafür, was als ordnungsgemäßes und vollständiges Lehrangebot für diesen Studiengang im Sinne des § 19 Abs. 5 Satz 5. PHG zu gelten hat.

 


   [Allgemeines: § 1 | § 2 ]   [Heimat- und Sachunterricht§ 52 | § 53 ]

§ 1  Gliederung und Umfang des Studiums (Auszug)

(4) Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Richtstundenzahlen in Semesterwochenstunden (SWS) und die Gliederung in Grund- und Hauptstudium. Sie zeigt die Anforderungen im Rahmen der Akademischen Zwischenprüfung und die Leistungsnachweise, die als Zulassungsvoraussetzung zur 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen gelten. Darüber hinaus ist die regelmäßige und aktive Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Sprecherziehung im Umfang von 2 SWS für alle Studierenden vorgeschrieben.
  
  
1. Studienjahr
Grundstudium
2. und 3. Studienjahr
Hauptstudium
Gesamt-
Umfang
  
Gesamt
Umfang der Zwischen-
prüfung
Gesamt
Erforderliche Zahl
von Leistungs-
nachweisen
  
Erziehungswiss. Bereich
10 SWS
insgesamt
6 SWS
18 SWS
1 Seminar
2 Hauptseminare
28 SWS
Grundlagenwahlfächer
4 SWS
6 SWS
1 Hauptseminar
10 SWS
Grundlagenpflichtfach
2 SWS
  
---
---
2 SWS
Interdisziplinäres Lehren und Lernen (ILL)
---
  
10 SWS
1 Hauptseminar
10 SWS
Fach 1
12 SWS
6 SWS
23 SWS
1 Seminar
2 Hauptseminare
35 SWS
Fach 2
12 SWS
6 SWS
23 SWS
1 Seminar
2 Hauptseminare
35 SWS
Summe: 
40 SWS
  
80 SWS
  
120 SWS
 

 


   [Allgemeines: § 1 | § 2 ]   [Heimat- und Sachunterricht§ 52 | § 53 ]

§ 2  Studien- und Leistungsnachweise 

(1) “Teilnahme” bedeutet die regelmäßige aktive Teilnahme an einer Lehrveranstaltung während eines Semesters. Eine “erfolgreiche Teilnahme” beinhaltet neben der regelmäßigen aktiven Teilnahme eine besondere Leistung im Rahmen einer Lehrveranstaltung. Seminar- und Hauptseminarscheine erfordern neben der regelmäßigen Teilnahme an Seminar/ Hauptseminar ebenfalls eine besondere Leistung im Rahmen eines Seminars/ Hauptseminars. Hauptseminarleistungen sind qualitativ und/oder quantitativ umfangreicher. Die Art der zu erbringenden Leistung nach Abs. (1) und (2) wird den Studierenden von der Leiterin/dem Leiter der Lehrveranstaltung zu Beginn der Lehrveranstaltung erläutert. Leistungsnachweise werden benotet. Es gelten die Notenstufen des § 18 GHPO I.
   
(2) Die Zwischenprüfung wird - semesterweise gestuft, beginnend ab dem 1. Fachsemester - in der Regel bis zum Ende des zweiten Fachsemesters absolviert. Sie wird entweder studienbegleitend im Rahmen von Lehrveranstaltungen abgenommen oder durch schriftliche Klausuren bzw. mündliche Prüfungen. Sie muß spätestens am Ende des dritten Fachsemesters absolviert werden und kann bis zum Ende des vierten Semesters einmal wiederholt werden. Wer die Akademische Zwischenprüfung bis zum Ende des vierten Fachsemesters nicht bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch und das Recht auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung, es sei denn, er/sie hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
   
(3) Für Erweiterungsfächer ist keine Zwischenprüfung erforderlich.
   
(4) Hauptseminare können nur besucht werden, wenn die für das betreffende Fach vorgeschriebenen Zwischenprüfungsleistungen erbracht sind. Ausnahmen davon sind in begründeten Fällen zulässig. Die Entscheidung trifft der Hauptseminarleiter. Diese Regelung gilt nicht für Studierende des Lehramts an Sonderschulen.
   
(5) .....
   

(6)

Studierende mit Stufenschwerpunkt Grundschule müssen mindestens ein Hauptseminar so wählen, daß sich der Leistungsnachweis thematisch auf den Anfangsunterricht bezieht. Hierbei ist zu beachten: Wurde das Hauptseminar in Erziehungswissenschaft gewählt, dann muss für die mündliche Prüfung im Anfangsunterricht eines der Fächer 1 oder 2 gewählt werden. Andernfalls muss die mündliche Prüfung im Anfangsunterricht im Rahmen der Prüfung Erziehungswissenschaft stattfinden.
   

(7)

Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die gem. Anlage 2 zur GHPO I auf die Schulpraxis bezogen sind, werden keine Teilnahme- oder Leistungsnachweise ausgestellt.



   [Allgemeines: § 1 | § 2 ]   [Heimat- und Sachunterricht:  § 52 | § 53 ]

Heimat- und Sachunterricht (HuS)

- Stand: 22. 6. 1999 -

 
§ 52 Inhalte und Aufbau, Lernbereichsdidaktik
Fachdidaktik und Anfangsunterricht

(1)
Inhalte
   
1.
Grundlegende Strukturen und Bedingungen des Lernens im HuS
  
 
a) 
Geschichte, Struktur und Selbstverständnis des HuS
  b) Schul- und Lebenswirklichkeit der Kinder
  c) Anfangsunterricht
  
2.
Integrative Formen und Inhalte des Lernens im HuS
  Dieser Bereich wird interdisziplinär von allen am Heimat- und Sachunterricht beteiligten Fächern angeboten.
  
  a) Grundformen des Lernens
  b) Fächerübergreifende Formen des Lernens
  c) Fächerübergreifende Inhalte des HuS
  d) Interdisziplinäres Lehren und Lernen (ILL)
  
3.
Fachliche und didaktische Aspekte der Fächer Biologie, Chemie, Geographie, Geschichte, Physik, Gemeinschaftskunde (Politikwissenschaft) und Technik, bezogen auf den Heimat- und Sachunterricht und auf den Fachunterricht der Hauptschule bis einschließlich Klasse 7
  
 

a)

Arbeitsmethoden, Techniken und Hilfsmittel des Vertiefungsfaches
  b) Einführung in die Inhaltes des Vertiefungsfaches, die für den Heimat- und Sachunterricht bedeutsam sind
  c) Exemplarische Inhalte des Vertiefungsfaches
  d)

Didaktik des Vertiefungsfaches

 

(2) Aufbau
  
1.
Grundstudium (1. - 2. Semester)
  
  a) Grundkurse zu Strukturen und Bedingungen des Lernens im HuS mit besonderer Berücksichtigung des Anfangsunterrichts, 4 SWS
  b)  Einführung in fächerübergreifenden Formen und Inhalte des Lernens im HuS, 4 SWS
  c)  Proseminar: Arbeitsmethoden, Techniken und Hilfsmittel im Vertiefungsfach, 2 SWS
  d)  Fachliche Inhalte und Einführung in fachdidaktische Grundlagen des Vertiefungsfaches, 2 SWS
   
2.
Hauptstudium (3. - 6. Semester)
  
  a)  Seminar zu grundlegenden Strukturen und Bedingungen des Lernens im Heimat- und Sachunterricht, 2 SWS
  b)  Hauptseminar und Colloquium zu grundlegenden Strukturen und Bedingungen des Lernens im Heimat- und Sachunterricht, 3 SWS
  c)  Seminare zu integrativen Formen und Inhalten des Lernens im HuS, 4 SWS
  d)  Projekte zu integrativen Formen und Inhalten des Lernens im HuS, 4 SWS
  e)  Fachliche und didaktische Aspekte im Vertiefungsfach, 4 SWS
  f)  Fachliche und didaktische Aspekte wahlweise in einem Nichtvertiefungsfach aus Abs. (1) Ziffer 3 Buchstabe a) und b), 4 SWS
  g)  Fachliche Aspekte wahlweise aus einem weiteren Nichtvertiefungsfach aus Abs. (1) Ziffer 3 Buchstabe b), 2 SWS

In allen Bereichen der Studienordnung findet der auf den Heimat- und Sachunterricht bezogene "Anfangsunterricht" Berücksichtigung.

Im Grund- und Hauptstudium ist eines der Fächer Biologie, Chemie, Geographie, Geschichte, Physik, Gemeinschaftskunde (Politikwissenschaft) oder Technik im Umfang von 8 SWS vertieft und ein weiteres Fach im Umfang von 4 SWS zu studieren. Die genannten Fächer sind außerdem an Seminaren und Projekten zu integrativen Formen und Inhalten des Lernens beteiligt.


   [Allgemeines: § 1 | § 2 ]   [Heimat- und Sachunterricht§ 52 | § 53 ]

§ 53   Leistungsnachweise und sonstige Regelungen

(1) Leistungsnachweise als Bestandteil der Zwischenprüfung
  
  1.  “Grundkurs zu Strukturen und Bedingungen des Lernens im HuS” im Umfang von 2 SWS gemäß § 52 (2) Nr. 1 Buchstabe a)
  2.  ”Einführung in fächerübergreifende Formen des Lernens im HuS” im Umfang von 2 SWS gemäß § 52 (2) Nr. 1 Buchstabe b)
  3.  aus der Veranstaltung “Arbeitsmethoden, Techniken und Hilfsmittel im Vertiefungsfach” gemäß § 52 (2) Nr. 1, Buchst. c)
  
(2)
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung zur 1. Staatsprüfung
   
  a)  Fachdidaktischer Seminarschein aus dem Inhaltsbereich “Integrative Formen und Inhalte des Lernens im HuS” gemäß §52 (2) Nr. 2 Buchstabe c) oder Buchstabe d)
  b)  Ein Hauptseminarschein aus dem Inhaltsbereich nach § 52 (2) Nr. 2 Buchstabe b)
  c)  Ein Hauptseminar des Vertiefungsfaches gemäß § 52 (2) Nr. 2 Buchst. e)
   
(3) Anlage 2 GHPO I
   
    Mit dem Erwerb des fachdidaktischen Seminarscheins wird zugleich die Bestätigung der Teilnahme an einer auf die schulpraktischen Studien bezogenen Veranstaltung im Unterrichtsfach nach Anlage 2 der GHPO I erteilt.
   
(4) Exkursionen
   
    Im Rahmen von Lehrveranstaltungen “Fachliche und didaktische Aspekte der Fächer” (§ 52 (1) Nr. 3) können bis zu drei Exkursionstage vorgesehen werden. An diesen Exkursionen können Studierende des 1. bis 5. Semesters teilnehmen. Ein Exkursionstag entspricht 0,33 SWS.

   [Allgemeines: § 1 | § 2 ]   [Heimat- und Sachunterricht§ 52 | § 53 ]

 
        (c) Gervé 2002                                   Kontakt: Prof. Dr. L. Jäkel                           Website:  Dr. K. Scheler                          PH Heidelberg
           
letzte Änderung: 09.09.02