Informationen
1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
bei akut auftretenden Pflegenotfällen
"Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen." (Pflegezeitgesetz §2)
Der Ausfall ist dem Arbeitgeber so schnell wie möglich mitzuteilen. Beschäftigte können für diese Zeit Pflegeunterstützungsgeld bekommen.
2. Pflegezeit
Beschäftigte können sich für bis zu sechs Monate zur Pflege eines nahen Angehörigen teilweise oder vollständig freistellen lassen. Zur Finanzierung kann ein zinsloses Darlehen aufgenommen werden (Familienpflegezeitgesetz §2)
3. Familienpflegezeit
Bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden ist eine Arbeitszeit-Reduktion für die Dauer von maximal zwei Jahren möglich. Auch hier ist die Absicherung durch ein zinsloses Darlehen möglich (Familienpflegezeitgesetz §2)
Öffnungszeiten im Wintersemester 22/23
Das Gleichstellungsbüro hat mehrmals die Woche für euch geöffnet.
montags 12-14
dienstags 13-15
donnerstags 10-12 und 14-16 (Achtung: Am 2.2. 14-16 Uhr enfällt die Öffnungszeit!)
freitags 10-12
Ansprechpersonen an der PH:
- Dr. Stefanie Köb (Link zur E-Mail-Adresse von Stefanie Köb)
- Dr. Wolfgang Schultz (Link zur E-Mail-Adresse von Wolfgang Schultz)