Informationen

1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

bei akut auftretenden Pflegenotfällen
"Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen." (Pflegezeitgesetz §2)

Der Ausfall ist dem Arbeitgeber so schnell wie möglich mitzuteilen. Beschäftigte können für diese Zeit Pflegeunterstützungsgeld bekommen.

2. Pflegezeit

Beschäftigte können sich für bis zu sechs Monate zur Pflege eines nahen Angehörigen teilweise oder vollständig freistellen lassen. Zur Finanzierung kann ein zinsloses Darlehen aufgenommen werden (Familienpflegezeitgesetz §2)

3. Familienpflegezeit

Bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden ist eine Arbeitszeit-Reduktion für die Dauer von maximal zwei Jahren möglich. Auch hier ist die Absicherung durch ein zinsloses Darlehen möglich (Familienpflegezeitgesetz §2)