Beauftragte für Chancengleichheit

Die Beauftragte für Chancengleichheit berät das nicht-wissenschaftliche Personal (Frauen und Männer) zu Fragen der Vereinbarkeit von Familie beziehungsweise von Pflege und Beruf, zu Fort- und Weiterbildung.
Mitarbeitende können sich mir ihren Anliegen ohne Einhaltung des Dienstweges und während der Arbeitszeit an die Beauftragte für Chancengleichheit wenden.

Informationen zu:

Familie und Pflege

Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Der Leitfaden informiert über wesentliche Aspekte rund um den Mutterschutz. Sie finden wichtige Regelungen zu Ihren Rechten und Pflichten, zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wärend Schwangerschaft und Stillzeit, Kündigungsschutz und anderes mehr.

Broschüre zum Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Broschüre zur Besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Die Broschüre informiert Sie über die Voraussetzungen und Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Pflegeunterstützungsgeld, Pflegezeit, Familienpflegezeit und zinslosem Darlehen.

Flyer des Pflegestützpunkts der Stadt Heidelberg (PDF, ca. 0,3 MB)

Flyer: "Zeit für Perspektiven", Unterstützung im Haushalt durch professionelle Dienstleistungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dieser Flyer informiert darüber, wie Haushaltsnahe Dienstleistungen die Vereinbarkeit von Beruf und Sorgearbeit unterstützen können.

Informationen zu:

Fort- und Weiterbildung

Erasmus+

Für Mitarbeitende der PH Heidelberg bietet das Akademische Auslandsamt Weiterbildungen im Erasmus+-Programm. Weitere Informationen und Beratung finden Sie auf der Webseite des Akademischen Auslandsamts.

Bildungszeit

Am 01. Juli 2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Die bezahlte Bildungsfreistellung kann für berufliche, politische Weiterbildung oder für die Qualifizierung zur Wahrnehmung bestimmter ehrenamtlicher Tätigkeiten genutzt werden.
Der Anspruch auf Bildungszeit besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Beschäftigungsschwerpunkt in Baden-Württemberg, für Auszubildende sowie für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, deren Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne von § 1 des Landesbeamtengesetzes sowie Richterinnen und Richter des Landes gilt das BzG BW entsprechend.
Für Beschäftigte beträgt der Freistellungsanspruch fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend.
Wie Sie Bildungszeit beantragen können, welche Bildungseinrichtungen anerkannt werden und viele weitere Informationen finden Sie hier.