Der Einstellungsantrag ist zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen (vgl. auch separate Übersicht im Download-Center) vollständig und unterzeichnet ausschließlich in Papierform auf dem Dienstweg einzureichen.
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Übersicht über benötigte Einstellungsunterlagen (98 KB, PDF) -
Hinweise zur Einstellung (129 KB, PDF) -
Antrag auf Einstellung (119 KB, PDF) -
Personalbogen (552 KB, PDF) -
Formblatt Belehrung und Erklärung (12 KB, PDF) -
LBV 42101bs - Erklärung zur Auszahlung der Bezüge (281 KB, PDF) -
LBV 42101v - Vereinfachte Erklärung zur Auszahlung der Bezüge (156 KB, PDF) -
LBV 45201 - Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht (149 KB, PDF) -
LBV 41116 - Hinweis auf Pflichten nach SGB-III (114 KB, PDF) -
Dokumentation der täglichen Arbeitszeit (pro Monat) (42 KB, PDF) -
Urlaubsberechnung bei flexibler Arbeitszeit (17 KB, XLSX) -
Personalkosten Hilfskräfte (intern) (99 KB, PDF)
Der Einstellungsantrag ist zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen vollständig und unterzeichnet ausschließlich in Papierform einzureichen.
Die Einstellungstermine sind jeweils zum 01. oder 16. eines Monats vorgesehen.
Spätestens 14 Tage (Posteingang Personalabteilung!) vor Einstellungstermin muss er in der Personalabteilung vorliegen. Ansonsten kann die Einstellung zum gewünschten Termin nicht mehr erfolgen.
- Minimum 8 Monatsstunden (Bagatellgrenze, vgl. MiMi Nr. 42/2018 vom 31.10.2018)
- Maximum 85 Monatsstunden (wichtig: alle Beschäftigungen zusammengerechnet)
Wichtiger Hinweis: Die Gesamtstunden müssen durch die Laufzeit des Vertrages gleichmäßig teilbar sein. Die Monatsstunden können nur in Viertel-Stunden-Abständen genehmigt werden.
Es können maximal vier Beschäftigungsverhältnisse parallel laufen.
Der Arbeitsvertrag kann ordentlich mit einer Frist von 4 Wochen zur Monatsmitte oder zum Monatsende gekündigt werden (§ 622 BGB). Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss fristgereicht eingehen.
In beiderseitigem Einvernehmen kann auch ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden. Hierzu setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit Ihrer*Ihrem Vorgesetzten und der Personalabteilung in Verbindung.
… müssen zwingend an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sein (§ 6 WissZeitVG).
- Erfolgt eine Exmatrikulation während der Vertragslaufzeit, muss dies der Personalabteilung umgehend angezeigt werden. Das Arbeitsverhältnis endet dann frühestens zwei Wochen nach Zugang der Beendigungsmitteilung des Arbeitgebers, das heißt der schriftlichen Unterrichtung der studentischen Hilfskraft durch den Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Während eines Urlaubssemesters kann keine Beschäftigung als studentische Hilfskraft erfolgen.
(mit einem Bachelor-, FH-, bzw. Masterabschluss, der nicht akkreditiert ist):
- Der erworbene Abschluss ist einmalig mit den Einstellungsunterlagen nachzuweisen. Bitte reichen Sie eine Kopie der Urkunde ein. Vorläufig können Sie auch eine Bescheinigung vom Prüfungsamt einreichen, dann aber bitte die Kopie der Urkunde baldmöglichst nachreichen.
- Wichtiger Hinweis: Die Abgabe der Abschlussarbeit oder die Einreichung einer Notenliste reicht als Nachweis nicht aus!
- Nach Vorlage des Nachweises kann eine höhere Vergütung erst im Folgemonat erfolgen.
(Erstes oder Zweites Staatsexamen oder Master-, Diplom-, Magister-Abschluss, der akkreditiert ist):
- Der erworbene Abschluss ist einmalig mit den Einstellungsunterlagen nachzuweisen. Bitte reichen Sie eine Kopie der Urkunde ein. Vorläufig können Sie auch eine Bescheinigung vom Prüfungsamt einreichen, dann aber bitte die Kopie der Urkunde baldmöglichst nachreichen.
- Wichtiger Hinweis: Die Abgabe der Abschlussarbeit oder die Einreichung einer Notenliste reicht als Nachweis nicht aus!
- Nach Vorlage des Nachweises kann eine höhere Vergütung erst im Folgemonat erfolgen.
Für wissenschaftliche Hilfskräfte, die nicht immatrikuliert sind und 10 Stunden pro Woche oder mehr arbeiten sollen, ist zusammen mit dem Antrag ein Qualifizierungsziel (vgl. Anlage 1 im Downloadcenter) einzureichen.
- Die Befristung erfolgt nach § 2 WissZeitVG und ist bis zu einer Gesamtdauer von 6 Jahren zulässig.
- Wichtiger Hinweis: (Vor-)Beschäftigungen an anderen deutschen Hochschulen müssen angezeigt werden und werden auf die Befristungsdauer angerechnet.
Für Hilfskräfte
Mo – Do | 10:00 – 11:30 Uhr
sowie nach Vereinbarung