Studienstufe 2 - Aufbau und Reflexion (Semester 3 bis 5)

Information zum Studium des Moduls 2 und der Modulprüfung (MoP2) in Erziehungswissenschaft gemäß LPO 2011 (05/2014)

1. Anrechnung der MoP2 in den Leistungspunkten des Moduls 2

Das Studium des Moduls 2 in Erziehungswissenschaft umfasst insgesamt 9 LP. Davon werden 3 LP für die Pflicht-ISP-Begleitveranstaltung verbucht. Die restlichen 6 LP werden in zwei Wahlpflichtseminaren erbracht. Die MoP 2 besteht in einer schriftlichen Hausarbeit.

Die Prüfungsleistung der MoP2 EW ist in den 6 LP des Moduls inbegriffen, d.h. der Workload für die schriftliche Hausarbeit wird innerhalb des Umfangs von 6 LP erbracht.

2. In welchen Seminaren kann die MoP2 abgelegt werden?

Seminare in EW Modul 2 werden grundsätzlich so ausgewiesen: „mit 2/4 LP (ohne bzw. mit Modulprüfung 2)“. In jedem Seminar kann grundsätzlich die MoP2 abgelegt werden. Eine Aufteilung nach 3+3 LP auf zwei Seminare ist nicht zulässig.

Studierende müssen zwei verschiedene Wahlpflicht-Seminare M2 besuchen (siehe MHB). In dem Seminar mit MoP2 werden 4, in dem Seminar ohne MoP2 werden 2 LP erworben. Eines der belegten Seminare in Modul 2 muss schulstufenspezifisch ausgerichtet sein: Studierende haben die Option, aus einem der beiden Seminare die Thematik der MoP2 zu entwickeln.

Für die Studienleistung von 2 LP in einem der Wahlpflichtseminare (ohne MoP2) gibt es wie bisher die weiter gefassten Optionen und Formate für die Leistungserbringung, die auf der Homepage des IfE dargestellt sind.

Lehrbeauftragte können, sofern sie prüfungsberechtigt sind, die MoP2 abnehmen. Über die Prüfungsberechtigung entscheidet das Institut. Prüfungsberechtigt können Lehrbeauftragte sein, die über mehrere Semester tätig und mit den Prüfungsbedingungen vertraut sind.

3. In welcher Weise soll die schriftliche Hausarbeit thematisch angelegt werden?

Es gibt eine formale Voraussetzung für die MoP2 in EW: die AVoP in BiWi muss bestanden sein; denn es „besteht die rechtlich verbindliche Vorgabe, dass zu einer Modulprüfung im Fach X zugelassen ist, wer die vorhergehende Modulprüfung in demselben Fach bestanden hat (Prüfungsleistung)“ (Mitteilung des Prorektors für Studium und Lehre/ der Leiterin des Akademischen Prüfungsamtes vom 28.2.2014).

Die MoP2 soll das Modul 2 in einem weiteren Rahmen und nicht nur die Thematik eines einzelnen Seminars prüfen. Diese Forderung ist als grundsätzlicher Anspruch zu verstehen, der in Absprache mit dem Prüfer/ der Prüferin konkretisiert wird.

Anlage und Themenstellung der schriftlichen Hausarbeit werden im Vorfeld mit den Dozierenden besprochen und festgelegt.

Als Vorbereitung dazu fertigt der/die Studierende für die Absprache mit der prüfenden Lehrperson ein schriftliches Exposé an, d.h. die Skizze des Vorhabens für die schriftliche Hausarbeit. In diesem Exposé (max. eine Seite) sollen skizziert werden:

  • der engere thematische Bezug zu dem Seminar MoP2,
  • sowie eine weitere thematische Verknüpfung mit Modul 2,
  • ein vorläufiger Arbeitstitel,
  • der geplante Aufbau bzw. eine vorläufige Gliederung,
  • ein geplantes Ziel der schriftlichen Hausarbeit (z.B. Was soll genauer geklärt werden?)
  • eine vorläufige Literaturliste

Die Vorlage und Besprechung des verpflichtenden Exposés ist Voraussetzung zur verbindlichen Anmeldung zur MoP2 sowie die endgültige Formulierung des gestellten Themas.

Die Anmeldung zur MoP2 erfolgt durch die Studierenden in Einzelvereinbarung mit Prüfer bzw. Prüferin auf dem dafür vorgesehenen Anmeldeformular des IfE. Damit ist die Prüfung angetreten.

Mehrfache Anmeldungen bei verschiedenen PrüferInnen sind nicht zulässig. Im Institut wird abgeglichen, wann und wo sich Studierende zur MoP2 angemeldet haben.

Die Anmeldung sollte bis zum Ende der Vorlesungszeit erfolgen.

Die Hausarbeit sollte bis zum Ende des jeweiligen Semesters fertiggestellt werden. Der Abgabetermin wird zwischen Studierenden und PrüferInnen festgelegt (siehe Regelungen auf dem Anmeldeformular). Lt. Akademischer Prüfungsordnung soll die Begutachtungsfrist acht Wochen nicht überschreiten.

Die Note der schriftlichen Hausarbeit wird von Prüfer/Prüferin im Einzelgespräch mitgeteilt und begründet. Bei nicht ausreichender Note gilt die MoP2 als nicht bestanden.

Für den Datenaustausch mit dem Akademischen Prüfungsamt ist das Institut zuständig. Das Institut verwaltet in Verbindung mit den Daten des Prüfungsamts die Liste der Prüfungsberechtigten und leitet die erreichten Modulnoten fristgerecht an das Prüfungsamt weiter.

4. Anforderungen an die schriftliche Hausarbeit

Allgemeine Hinweise

Die schriftliche Hausarbeit ist grundsätzlich eine individuelle Ausarbeitung einer Thematik aus einem Wahlpflichtseminar Modul 2 EW. Ergänzend soll in der Hausarbeit auch mindestens eine weitere thematische Verknüpfung exemplarisch zu einem der anderen WPfl-Bereiche (Wahlpflicht-Lehrangebote des Moduls 2) hergestellt werden.

  • Erziehung und Bildung als Aufgabe von Schule und Unterricht einschließlich historischer Aspekte (EW 2.01)
  • Didaktik und Methodik schulischer Lehr-Lernprozesse (EW 2.02)
  • Schulentwicklung in Theorie und Praxis/ Die Schule als Organisation und Institution (EW 2.03)
  • Übergänge im Bildungsbereich (EW 2.04)
  • Kindheit bzw. Jugend – Theorien und Forschungen (EW 2.05)
  • Theorie und Praxis der Kommunikation und Konfliktbewältigung in der Schule (EW 2.06)

Die schriftliche Hausarbeit befasst sich mit einem stärker eingegrenzten Aspekt des Seminarthemas, das vertieft behandelt wird, verknüpft dies aber exemplarisch auch mit einer weiter gefassten Modulthematik. In der Hausarbeit wird ein gewisses Maß selbstständiger wissenschaftlicher Auseinandersetzung mit einer Thematik sowie wissenschaftlicher Darstellungsfähigkeit demonstriert. Aufbau und Themenführung weisen Schlüssigkeit, kompetente Ausschöpfung der verwendeten Fachliteratur sowie nachvollziehbare Argumentation durch kritische Auseinandersetzung auf.

Die Literaturauswahl geht von der Seminarbibliographie aus und wird nach Absprache durch zusätzliche Fachliteratur erweitert. Die Literaturbasis sollte zwei bis drei Monografien sowie drei bis vier Aufsätze/ Fachzeitschriftenartikel/ Beiträge nicht unterschreiten.

Formales

Erwartet werden 15 bis 20 Seiten Text pro Person (ca. 50 000 Zeichen mit Leerzeichen, ohne Apparat wie Titelblatt, Gliederung, Literaturverzeichnis, Anhänge u.ä.). Bei Gruppenarbeiten gelten die Bestimmungen von § 8 (7) der Akademischen Prüfungsordnung der Pädagogischen Hochschule Heidelberg vom 20.07.11.

Die schriftliche Ausarbeitung umfasst neben dem Text

  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis mit Seitenangaben
  • Verzeichnis der benutzten Quellen (Literaturverzeichnis, Internetquellen)
  • ggf. Anhang

Eine Normseite hat folgende Maße: 2,5cm Rand oben, 3cm links und 2,5 bis 4cm Rand rechts; Zeilenabstand 1,5 Zeilen; 12pt Times Roman/ 11pt Arial.

Für die schriftliche Hausarbeit als MoP2 muss das entsprechende Formular für die Modulprüfung benutzt werden.

Die schriftliche Hausarbeit wird in Papierform und als PDF-Datei eingereicht (beigelegte DVD/ CD-Rom). Die elektronische Version wird im IfE archiviert.

Für die schriftliche Hausarbeit gelten die üblichen Regeln und formalen Anforderungen für wissenschaftliche Arbeiten. Für viele Studierende ist die schriftliche Hausarbeit der MoP2 der erste wissenschaftliche Text, den sie in EW verfassen. Das IfE empfiehlt daher dringend die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im ÜSB 1.01 „Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten“. Innerhalb der thematisch gebundenen Seminare Modul 2 kann eine Einführung in die Erstellung wissenschaftlicher Texte nicht gegeben werden.

5. Abschluss

Nach Abschluss der Modulprüfung leitet der Prüfer/die Prüferin

  • eine Kopie des ausgefüllten Formblatts 3 „Bewertung“ und
  • die CD der Modul-2-Hausarbeit

an das Sekretariat des Instituts für Erziehungswissenschaft (Frau Przewalla). Die Kandidaten haben das Recht „in die Prüfungsunterlagen Einsicht zu nehmen“; d.h. es darf ihnen das Gutachten nicht mitgegeben werden. Es bleibt dem Prüfer/der Prüferin überlassen, ob er/sie die gedruckte Version der Hausarbeit behält oder dem Kandidaten zurückgibt.

Hinweis: Die Wiederholung einer bereits bestandenen Prüfungsleistung (z. B. aus Gründen der Notenverbesserung) ist lt. Prüfungsordnung nicht möglich.

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