Das Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt ab dem 1. Januar 2018 auch für Studentinnen*, soweit Ort, Zeit und Ablauf einer Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder sie im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend ein Praktikum absolvieren müssen (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG). Anders als bisher muss Mutterschutz damit grundsätzlich gewährt werden, ohne dass es eines gesonderten Antrags bedarf.

Ansprechpartner:innen in der PH Heidelberg