Das Mutterschutzgesetz
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt ab dem 1. Januar 2018 auch für Studentinnen*, soweit Ort, Zeit und Ablauf einer Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder sie im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend ein Praktikum absolvieren müssen (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG). Anders als bisher muss Mutterschutz damit grundsätzlich gewährt werden, ohne dass es eines gesonderten Antrags bedarf.
Ansprechpartner:innen in der PH Heidelberg
- Beratung über Vereinbarkeit von Familie und Studium: Gleichstellungsbüro
- Mitteilung der Schwangerschaft / Mutterschutzfristen / Formulare: Studienbüro (Link zur Seite des Studienbüros)
- Gefährdungsbeurteilung / Arbeitsschutz: Personalabteilung (Link zur Seite der Personalabteilung)
- Praktika / Immunschutz: Praktikumsamt (Link zur Seite des Zentrum für schulpraktische Studien)
- Prüfungsverfahren / Prüfungsverwaltung: Zentrales Prüfungsamt (Link zur Seite des Prüfungsamts)
- Relatives Prüfungsverbot: Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen (in den letzten sechs Wochen vor der Geburt und mindestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes) haben Studierende das Recht, nicht an Prüfungen teilnehmen zu müssen. Von Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, Exkursionen sowie Labor- und Praktikumstätigkeiten sind sie freigestellt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 8, § 3 Abs. 1, 2 MuSchG).
- Eine Freistellung für Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen, sowie zum Stillen (während der ersten zwölf Monate nach der Geburt mindestens zweimal täglich für eine halbe Stunde) (vgl. § 7 MuSchG.)
- Einschränkungen bei Studientätigkeiten für schwangere und stillende Studentinnen (vgl. §§ 4-6, 9-13 MuSchG):
- keine Tätigkeiten (z.B. Lehrveranstaltungen) zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der hochschulischen Ausbildung
- Gewährung einer ununterbrochenen Ruhezeit von 11 Stunden nach Beendigung der täglichen Tätigkeit
- Tätigkeitsverbot an Sonn- und Feiertagen (betrifft z.B. Wochenendseminare)
- Tätigkeitsverbote beim Umgang mit gesundheitsgefährdenden Gefahrstoffen oder/und gefährdenden Tätigkeiten gemäß §§ 11 und 12 Mutterschutzgesetz
- Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen während Schwangerschaft und Stillzeit (s. Punkt Immunschutz und Gefährdungsbeurteilung), vgl. §§ 10, 13 MuSchG.
Um die Rechte nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen zu können und damit schwangere und stillende Studentinnen bei Praktika, Labor- oder sonstigen Tätigkeiten keinen gefahrbringenden Bedingungen ausgesetzt sind, ist es notwendig, die Pädagogische Hochschule über die Schwangerschaft bzw. die Stillzeit zu informieren. Es handelt sich dabei jedoch nach § 15 Absatz 1 MuSchG nur um eine „Soll“-Regelung, sodass für die schwangere oder stillende Studentin keine Verpflichtung zur Mitteilung der Schwangerschaft und anderer Mitwirkung besteht. Vor Mitteilung der Schwangerschaft gibt es die Möglichkeit ein vertrauliches Beratungs- und Informationsgespräch mit dem Gleichstellungsbüro zu führen. Die Mitteilung der Schwangerschafte sollte dann an das Studienbüro gerichtet werden (vgl. § 15 Abs. 1 MuSchG).
Nachweis
Die Schwangerschaft muss auf Verlangen der Hochschule nachgewiesen werden. Als Nachweis dient z.B. eine Kopie des Mutterpasses. Wichtig ist, dass daraus der voraussichtliche Tag der Geburt hervorgeht, um die Mutterschutzfristen berechnen zu können (vgl. § 15 Abs. 2 MuSchG).
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Geburt (weicht der tatsächliche Geburtstag von diesem Termin ab, verkürzt oder verlängert sich die Frist entsprechend). Nach der Geburt beträgt die Schutzfrist acht Wochen, nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt zudem um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Die Mutterschutzfrist wird vom Studienbüro berechnet und dem:der Student:in mitgeteilt (vgl. § 3 Abs. 1, 2 MuSchG).
Studierende können auch während der Mutterschutzfrist an allen Prüfungen oder Veranstaltungen, auch abends oder an Sonn- und Feiertagen, teilnehmen. Dies betrifft ausdrücklich auch die Schutzfrist nach der Entbindung. Der:die Student:in muss dies gegenüber dem Studienbüro mit Hilfe eines dort verfügbaren Formulars schriftlich erklären. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden (vgl. § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 MuSchG).
Studentinnen in Mutterschutz oder Elternzeit haben weiterhin Anspruch auf sog. Nachteilsausgleich. Dies beinhaltet z.B. die Erbringung von Ersatzleistungen bei Praktika oder die Gewährung von Stillpausen bei Prüfungen oder Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht (vgl. § 1 Abs. 1, § 9 Abs. 1 MuSchG).
Im Rahmen ihres Studiums können Studierende auch mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommen. Um einem erhöhten Infektionsrisiko der Schwangeren vorzubeugen, muss der Immunstatus rechtzeitig geklärt werden. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung muss vor Antritt des Praktikums beim Praktikumsamt eingereicht werden. Der:die Student:in gibt bereits im Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Schwangerschaft eine entsprechende Erklärung über ihren Immunschutz ab (Formular).
Die Pädagogische Hochschule Heidelberg muss für jede:n Student:in, die ihre Schwangerschaft meldet, eine sog. Gefährdungsbeurteilung erstellen. (Aus diesem Grund ist das Studienbüro auf die unverzügliche Mitteilung über die Schwangerschaft angewiesen, s.o.) Die Gefährdungsbeurteilung dient der Ermittlung möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen für Schwangere und Stillende. Auf dieser Grundlage wird ermittelt, ob eventuell besondere Schutzmaßnahmen oder der Ausgleich von durch die Schwangerschaft entstehenden Nachteilen notwendig sind. Die Gefährdungsbeurteilung (Fragebogen) wird von den Beteiligten vor Ort gemeinsam mit dem:der betroffenen Student:in ausgefüllt. Die Beurteilung wird an die Personalabteilung geleitet und dort geprüft. Werden keine Gefährdungen festgestellt, wird das Formular zu den Akten genommen. Ist eine Gefährdung vorhanden, müssen Ersatzmaßnahmen (Nachteilsausgleich) getroffen werden, vgl. §§ 9 und 10 MuSchG.
Jede gemeldete Schwangerschaft muss im Anschluss an die Gefährdungsbeurteilung durch die Personalabteilung dem Regierungspräsidium Karlsruhe als Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden, vgl. § 27 MuSchG.
Die Pädagogische Hochschule Heidelberg muss Studierende über ihre Rechte nach dem Mutterschutzgesetz informieren. Dies geschieht zentral durch die Hochschulverwaltung (Studienbüro, Gleichstellungsbüro). Auch in den Fachbereichen muss auf die Schutzrechte vor und nach der Geburt des Kindes hingewiesen werden, etwa im Rahmen von Beratungen (Studienfachberatung), bei Veranstaltungen (Einführungsveranstaltungen) und vor potentiell gefährlichen Tätigkeiten (Labore, Werkstätten, Praktika).
Im Hinblick auf die Ansteckungsgefahr durch das Corona-Virus sind bei der Beschäftigung schwangerer Mitarbeiter:innen und Student:innen zusätzliche Vorsichtsmaßregeln zu beachten. Das Regierungspräsidium informiert dazu im folgend verlinkten Schreiben: Link zum Schreiben des Regierungspräsidiums (PDF, 0,3mb)