Der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste Finanzgericht in Deutschland, widersprach der gängigen Praxis der Finanzämter, wonach die Aufwendungen für das Erststudium generell nicht mit späteren Steuerzahlungen verrechnet werden können. Der BFH erkennt in den zwei Urteilen (VI R 38/10, VI R 7/10) die im Zusammenhang mit dem Studium entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten an. Dies hat zur Folge, dass die Einkünfte in den ersten Berufsjahren um die angefallenen Kosten verringert werden und sich somit die entsprechende Steuerlast vermindert.
Die Ausgaben für das Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss sind also in voller Höhe steuerlich absetzbar – und zwar bis zu fünf Jahre rückwirkend, sofern die individuellen steuerlichen Verhältnisse dies zulassen.
Weitere Informationen finden Sie hier: Pressemitteilung BFH vom 17. August 2011
Ausbildungskosten sind steuerlich absetzbar
Studierende könnten künftig die Kosten für ihre berufliche Erstausbildung und ihr Erststudium steuerlich absetzen.
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