B.A. Bildung im Primarbereich (Bezug Lehramt Grundschule)
Auf den folgenden Seiten haben wir alle wichtigen Infos rund um Ihre Prüfungen zusammengefasst.
Basismodule und die Vorprüfung (VoP)
Die Vorprüfung (VoP) nach PO 2015 besteht aus den Basismodulen der folgenden fünf Studienbereiche:
- Bildungswissenschaften, bestehend aus Erziehungswissenschaft und Psychologie,
- Grundbildung in Deutsch oder Mathematik,
- Fach 1 (Deutsch oder Mathematik)
- Fach 2 und
- Übergreifender Studienbereich "Inklusion - soziologische Dimensionen eines inklusiven Bildungssystems" (ÜSB 1).
Die Vorprüfung (VoP) nach PO 2021 besteht aus den Basismodulen der folgenden vier Studienbereiche:
- Bildungswissenschaften (Basismodul Erziehungswissenschaft)
- Fach 1 (Deutsch oder Mathematik)
- Fach 2 und
- Übergreifender Studienbereich "Inklusion - soziologische Dimensionen eines inklusiven Bildungssystems" (ÜSB 1).
Die VoP setzt sich jeweils aus den Modulprüfungen in den genannten Studienbereichen zusammen. Die VoP ist bestanden, wenn alle oben genannten Modulprüfungen bestanden sind.
Die VoP ist bis zum Ende des 2. Semesters abzulegen. Wer die VoP einschließlich etwaiger Wiederholungen bis zum Ende des 4. Fachsemesters nicht bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie bzw. er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
Alle im Studienverlaufsplan gekennzeichneten studienbegleitenden Modulprüfungen der VoP werden mit "bestanden/nicht bestanden" bewertet. Hiervon ausgenommen sind die Modulprüfungen der Basismodule in den Bildungswissenschaften (Erziehungswissenschaft und Psychologie), diese werden benotet.
Studienbegleitende Modulprüfungen der VoP, die nicht mindestens mit "ausreichend" (4,0) bzw. mit "nicht bestanden" bewertet wurden, können zweimal wiederholt werden. Eine dritte Wiederholung ist ausgeschlossen.
Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung sowie einer bestandenen Teilleistung ist nicht zulässig.
Ist die zweite Wiederholungsprüfung einer studienbegleitenden Modulprüfung nicht mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bzw. mit "nicht bestanden" bewertet, so ist die studienbegleitende Modulprüfung endgültig nicht bestanden. Nach § 32 Abs. 5 Satz 3 LHG haben Sie damit Ihren Prüfungsanspruch endgültig verloren, wenn eine Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden ist oder nicht rechtzeitig erbracht wurde, es sei denn, Sie haben die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
Der Verlust des Prüfungsanspruchs hat die Exmatrikulation in diesem Studiengang zur Folge!
Das Akademische Prüfungsamt erteilt im Falle des endgültigen Nichtbestehens und dem daraus resultierenden Erlöschen der Zulassung zu diesem Studiengang bzw. bei Fristüberschreitung und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs einen entsprechenden Bescheid.
Modulprüfungen
Studienbegleitende Modulprüfungen sind bei den im Studienverlaufsplan vorgesehenen Modulen des Studiengangs zu absolvieren. Gegenstand der Modulprüfung sind die in der Modulbeschreibung des jeweiligen Moduls als Qualifikationsziele genannten Kenntnisse und Kompetenzen (siehe Modulhandbuch).
Jedes Modul schließt mit einer Modulprüfung ab. Die konkrete Prüfungsleistung ist bei allen studienbegleitenden Modulprüfungen entweder in einer separaten, veranstaltungsübergreifenden Modulprüfung oder in begründeten Fällen durch maximal zwei Prüfungsleistungen aus mehreren Veranstaltungen eines Moduls zu erbringen. Sind für ein Modul im Modulhandbuch mehrere alternative Prüfungsformen vorgesehen, so wird diejenige Prüfungsform, die innerhalb eines Semesters in diesem Modul zur Anwendung kommt, zu Beginn des jeweiligen Semesters im Rahmen des Lehrveranstaltungsangebots bekanntgegeben.
Die studienbegleitenden Modulprüfungen werden entweder benotet oder unbenotet mit "bestanden/nicht bestanden" bewertet. Sie sind i.d.R. jeweils im Prüfungszeitraum zum Ende des Semesters, bei mehrsemestrigen Modulen: des letzten Semesters des Moduls, durchzuführen. Die Prüfungstermine und -formalitäten werden spätestens mit Beginn der Vorlesungszeit bekannt gegeben. Eine Wiederholung bestandener studienbegleitender Modulprüfungen ist nicht zulässig.
Mündliche Modulprüfungsleistungen werden als Gruppen- oder Einzelprüfungen abgelegt. Die Dauer der mündlichen Prüfungsleistung beträgt bei Einzeprüfungen 20 oder 30 Minuten, bei Gruppenprüfungen entsprechend länger. Mündliche Modulprüfungsleistungen werden von mindestens zwei Prüferinnen bzw. Prüfern abgenommen.
Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Modulprüfungsleistung sowie die Namen der Prüferinnen bzw. Prüfer, der Kandidatinnen bzw. Kandidaten und Beginn und Ende der Prüfung werden in einem Protokoll festgehalten. Das Ergebnis wird dem Studierenden im Anschluss an die Modulprüfung bekannt gegeben, es sei denn, auf die Bekanntgabe wird von der bzw. dem Studierenden vor Beginn der Prüfung verzichtet.
Mögliche Formen schriftlicher Modulprüfungsleistungen sind Klausuren, Hausarbeiten, Berichte, Protokolle oder andere Formen schriftlicher Arbeiten. Die Dauer von Klausurarbeiten kann 90 oder 120 Minuten betragen.
Schriftliche Modulprüfungsleistungen mit Ausnahme von Klausuren sind fristgerecht in einfacher Ausfertigung einzureichen (elektronische Ausfertigungen in einem festgelegten Dateiformat können eingefordert werden). Sie sind des Weiteren mit einer Erklärung der bzw. des Studierenden zu versehen, dass sie bzw. er die Arbeit, bei einer Gruppenarbeit den eigenen Arbeitsanteil, selbstständig verfasst, nur die angegeben Quellen und Hilfsmittel benutzt und dieselbe Arbeit oder wesentliche Teile nicht bereits anderweitig als Prüfungsleistung verwendet hat.
Zu den studienbegleitenden Modulprüfungen gilt als zugelassen, wer
- ordnungsgemäß im Bachelorstudiengang "Bildung im Primarbereich (Bezug Lehramt Grundschule)" eingeschrieben ist,
- ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch in diesem Studiengang nicht verloren hat,
- die Bachelorprüfung in diesem Studiengang nicht endgültig nicht bestanden hat,
- bei Prüfungen eines Vertiefungsmoduls in einem Studienbereich die Vorprüfung in dem entsprechenden Studienbereich bestanden hat,
- bei Prüfungen in einem Vertiefungsmodul die Modulprüfung in dem vorangegangenen Vertiefungsmodul desselben Studienbereichs bestanden hat, sofern eine gestufte Abfolge der Vertiefungsmodule im Modulhandbuch festgelegt ist,
- bei Prüfungen in einem Abschlussmodul in einem Studienbereich alle Vertiefungsmodule in dem entsprechenden Studienbereich bestanden hat.
Prüfungstermine, das Prüfungsformat und die Formalitäten (z.B. das An-/Abmeldeverfahren) werden jeweils zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.
Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn sie durch falsche Angaben erschlichen wurde oder nachträglich Tatsachen eingetreten sind oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Zulassung geführt hätten.
Studienbegleitende Modulprüfungen, die nicht mindestens mit "ausreichend (4,0)" bzw. mit "nicht bestanden" bewertet wurden, können zweimal wiederholt werden. Eine dritte Wiederholung ist ausgeschlossen. Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung sowie einer bestandenen Teilleistung ist nicht zulässig.
Ist die zweite Wiederholungsprüfung einer studienbegleitenden Modulprüfung nicht mindestens mit der Note "ausreichend (4,0)" bzw. als "nicht mit Erfolg teilgenommen" bzw. "nicht bestanden" bewertet, so ist die studienbegleitende Modulprüfung endgültig nicht bestanden. Der Prüfungsanspruch geht damit endgültig verloren, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der der bzw. dem Studierenden nicht zu vertreten. Das Akademische Prüfungsamt erteilt in diesem Fall einen schriftlichen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen und den Verlust des Prüfungsanspruchs.
Abschlussmodul
Das Studium eines Studienbereichs bzw. Faches wird mit dem als "Abschlussmodul" ausgewiesenen Vertiefungsmodul abgeschlossen. Dieses ist in den letzten beiden Semestern verortet.
Das Verfahren der Bewertung schriftlicher Modulprüfungsleistungen des Abschlussmoduls soll acht Wochen nicht überschreiten.