Was sind Staatsprüfungen?

Von den Akademischen Prüfungen werden die sog. Staatsprüfungen unterschieden. Diese werden in der inhaltlichen und organisatorischen Verantwortung des Landes (vertreten durch die Landeslehrerprüfungsämter) durchgeführt, wobei die Hochschulen lediglich sachverständige PrüferInnen zur Verfügung stellen. An der Pädagogischen Hochschule Heidelberg können insbesondere folgende Staatsprüfungen abgelegt werden:

  • erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Werkrealschulen
  • erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen
  • erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen

Nach den aktuellen Versionen der Staatsprüfungsordnungen GHPO I, RPO I und SPO I gelten bestimmte, sog. abgeschichtete Bestandteile der Staatsprüfung als Akademische Prüfungen.

Wissenschaftliche Hausarbeit

Für diejenigen, die ab Oktober 2010 ihre Wissenschaftliche Hausarbeit anmelden, gelten aufgrund der neuen Artikelverordnung vom 17. November 2009 folgende Änderungen:

  • § 23 Abs. 2: Wird die Wissenschaftliche Hausarbeit nicht bestanden, so kann sie in der nächsten oder übernächsten Prüfungsperiode wieder angemeldet werden.

  • §23 Abs. 4: Wird die Wissenschaftliche Hausarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, so muss sie in der nächsten Prüfungsperiode angemeldet werden.
  • Die Meldetermine für Wissenschaftliche Hausarbeiten erweitern sich im Jahr 2014 um zwei weitere Termine. Es wird in diesem Jahr also für Lehramt GHPO und RPO 2003 insgesamt vier mögliche Anmeldetermine der WHA geben (04.02.-06.02., Anfang/ Mitte Mai, Mitte/Ende Juli, Anfang November).

  • Die Anmeldung zum Staatsexamen wird wie bisher im  Mai und im November möglich sein.

  • Ab 2015 werden für Lehramt 2003 wieder nur noch zwei Anmeldetermine für die WHA (jeweils in den letzten Wochen der Vorlesungszeit) und zwei Termine zur Meldung zum Staatsexamen vorgesehen werden.

    Hintergrund:
    Wir sind nach längeren Diskussionen – auch mit KollegInnen und Studierenden – zu der Auffassung gelangt, dass eine Entzerrung des Prüfungsablaufs, verbunden mit einem Vorziehen der Bearbeitung der WHA für die Studierenden von Vorteil ist, weil sie mehr Zeit für die reinen Prüfungsvorbereitung gewinnen und die vorlesungsfreie Zeit für die Erstellung der WHA nutzen können.

Außerschulisches Betriebs- od. Sozialpraktikum (Lehramt für (Werk-)Realschule)

Realschul-Studierende sind nach § 17 Abs. 5 der RPO I vom 24.08.03 verpflichtet, bei der Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung einen Nachweis über ein außerschulisches Betriebs- oder Sozialpraktikum zu erbringen. Die Dauer des Praktikums beträgt mindestens vier Wochen.
Der Nachweis kann erbracht werden, indem entweder der Vordruck im grünen Scheinheft von der Firma/Institution ausgefüllt wird oder indem man sich eine separate Bescheinigung von der Firma/Institution ausfüllen läßt und ins Scheinheft legt.
GHS-Studierende müssen den Nachweis erst zum Vorbereitungsdienst beim jeweiligen Regierungspräsidium vorlegen.

Unterbrechung der Prüfung

Sollten Sie eine Prüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht ablegen können, ist das Landeslehrerpüfungsamt umgehend telefonisch zu informieren (bitte auch auf AB sprechen). Von Krankmeldungen per E-Mail bitten wir abzusehen!

Des Weiteren müssen ein Antrag und ein Ärztliches Zeugnis vorgelegt werden. Diese Unterlagen sind unverzüglich im Landeslehrerprüfungsamt einzureichen. Bitte verwenden Sie für das Ärztliche Zeugnis folgende Vorlage.