Akademische Teilprüfung im zweiten Studienabschnitt gemäß SPO I

Was ist die Akademische Teilprüfung

Die Akademische Teilprüfung nach § 13 der Prüfungsordnung SPO I ist ein so genannter „abgeschichteter“ Bestandteil der 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen. „Abgeschichtet“ bedeutet, dass diese Prüfung aus dem Staatsprüfungsblock am Ende des Studiums zeitlich und inhaltlich ausgegliedert wurde und studienbegleitend bereits vor der Anmeldung zum abschließenden Staatsprüfungsblock abzulegen ist.

Studierende, die die hier beschriebene Akademische Teilprüfung nach SPO I ablegen, haben grundsätzlich bereits in ihrem ersten Studienabschnitt eine andere Akademische Teilprüfung gemäß § 8 der Prüfungsordnung GHPO I abgelegt. Die hier beschriebene Akademische Teilprüfung wird erst im zweiten (d.h. im sonderpädagogischen) Studienabschnitt abgelegt.

Um die Akademische Teilprüfung nach SPO I erfolgreich abzulegen, müssen je zwei benotete Leistungsnachweise aus dem Grundfragenstudium (Seminarscheine) und aus dem Wahlpflichtbereich (Hauptseminarscheine) erworben werden.

Welche Prüfungsleistungen sind für die Akademische Teilprüfung abzulegen?

Gemäß der derzeit gültigen Studienordnung zur SPO I werden die folgenden Grundfragen- und Wahlpflichtbereiche an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg angeboten:

Grundfragenstudium

  1. Entwicklung, Sozialisation, Lebenswelt
  2. Erziehung und Bildung, einschließlich philosophisch-anthropologischer, vergleichender, historisch-kritischer Fragen
  3. Grundzüge religiöser Erfahrung und Lebensorientierung
  4. Kommunikation und Sprache
  5. Leiblichkeit, Bewegung, Körperkultur
  6. Professionalität, einschließlich Kooperation und Beratung
  7. Professionalität, einschließlich Berufsidentität und Interdisziplinarität

Wahlpflichtbereiche

  1. Frühförderung
  2. Auffälligkeiten im Bereich des Verhaltens - Einstellungen und Haltungen
  3. Religiöse Erziehung in der Sonderschule
  4. Leiblichkeit, Bewegung, Körperkultur
  5. Sprachwissenschaft

Grundsätzlich können Sie wählen, in welchen jeweils zwei Bereichen aus diesen beiden Auswahlmengen Sie die beiden benoteten Seminarscheine (Grundfragenbereich) bzw. die beiden Hauptseminarscheine (Wahlpflichtbereich) erwerben möchten.

Der Freiheit zu wählen, in welchen Grundfragen- bzw. Wahlpflichtbereichen Sie die benoteten Leistungsnachweise der Akademischen Teilprüfung SPO I) erwerben möchten, können je nach Einzelfall die folgenden Grenzen gesetzt sein:

Studierende, die als erste oder zweite sonderpädagogische Fachrichtung entweder Sprachbehindertenpädagogik oder Hörgeschädigtenpädagogik studieren, müssen einen der benoteten Hauptseminarscheine im Wahlpflichtbereich 5. (Sprachwissenschaft) erwerben.

Wenn Sie als zweites Unterrichtsfach evangelische oder katholische Theologie/Religionspädagogik studieren, dann müssen Sie als einen der beiden Wahlpflichtbereiche „Religiöse Erziehung in der Sonderschule“ wählen.

Im Grundfragenstudium ist der 1. Grundfragenbereich "Entwicklung, Sozialisation, Lebenswelt" verpflichtend. Art und Umfang des Studiums im medizinischen Bereich und in Soziologie entnehmen Sie bitte der vorläufigen Studienordnung für den zweiten Studienabschnitt (Teil 4; 2. Abschnitt; 1. Unterabschnitt; § 2)

Umfang der beiden Grundfragen- bzw. Wahlpflichtbereiche

In jedem Grundfragen- bzw. Wahlpflichtbereich müssen Sie die Lehrveranstaltungen des jeweiligen Bereichs in einem Umfang von in der Regel 8 SWS nachweisen.

Den Teilnahmenachweis erhalten Sie dabei durch die Unterschrift der jeweiligen DozentInnen (sog. Testate) auf den entsprechenden vier Sammelscheinformularen im roten Scheinheft.

Ob eine Lehrveranstaltung einem Wahlpflicht- bzw. Grundfragenbereich zugeordnet ist, ergibt sich verbindlich aus dem Vorlesungsverzeichnis.

Bezüglich des Studienumfanges gibt es jedoch eine Ausnahme: Studierende der Fachrichtungen Sprachbehindertenpädagogik und Hörgeschädigtenpädagogik müssen im Grundfragenbereich „Entwicklung, Sozialisation Lebenswelt“ die Teilnahme an 10 SWS nachweisen und brauchen im weiteren Grundfragenbereich deshalb nur die Teilnahme an 6 SWS nachzuweisen.

Einen Hauptseminarschein in einem Wahlpflichtbereich können Sie erst in der dritten zweistündigen Veranstaltung erwerben, die Sie zu dem jeweiligen Wahlpflichtbereich besuchen.

Dabei dürfen die beiden Anwesenheitstestate, die Sie vor dem Scheinerwerb benötigen, auch im selben Semester wie der Hauptseminarschein erworben werden.

Leistungsnachweise bei Ergänzungs- und Erweiterungsprüfungen

Wenn Sie in einer sonderpädagogische Fachrichtung eine Ergänzungsprüfung oder eine Erweiterungsprüfung ablegen möchten, dann müssen Sie zum Bestehen der Akademischen Teilprüfung (SPO I) nur einen benoteten Hauptseminarschein aus dem Wahlpflichtbereich oder einen benoteten Seminarschein aus dem Grundfragenbereich nachweisen.

Entsprechend muss dann auch nur ein Studium des geprüften Wahlpflicht- oder Grundfragenbereichs im Umfang 8 SWS durch Testate nachgewiesen werden.

Inhaltlichen Anforderungen in den Prüfungen der Akademischen Teilprüfung 

Die inhaltlichen Anforderungen in den verschiedenen Modulprüfungen ergeben sich aus den Inhalten der Lehrveranstaltungen,in der die benoteten Leistungsnachweise erworben werden. Die Festlegung der Prüfungsart (z.B. Referat, Klausur, Hausarbeit, etc.) liegt im Ermessen der verantwortlichen FachdozentInnen.

Fristen für die Akademische Teilprüfung

Sie müssen die Akademischen Teilprüfung (SPO I) spätestens dann vollständig abgelegt haben, wenn Sie sich im Landeslehrerprüfungsamt für das Lehramt an Sonderschulen zum abschließenden Staatsprüfungsblock anmelden.

Bei der Meldung zur Staatsprüfung im Landeslehrerpüfungsamt müssen Sie eine Bescheinigung über das Bestehen der Akademischen Teilprüfung (SPO I) vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie ggf. im Akademischen Prüfungsamt.

Berechnung der End- bzw. Gesamtnoten der Akademischen Teilprüfung

Die Endnoten für die Akademische Teilprüfung setzen sich folgendermaßen zusammen:


Zunächst wird jeder der vier Prüfungsteile von den verantwortlichen FachdozentInnen mit einer Note zwischen 1 und 6 bewertet, wobei nur ganze oder halbe Noten vergeben werden (z.B. 1,0; 1,5; 2,0; 2,5 etc.). Ist die Benotung eines Prüfungsteils schlechter als 4,0, dann gilt die Prüfung als nicht bestanden (vgl. Wiederholung von Prüfungsteilen).

Die Noten der vier Prüfungsteile werden im Akademischen Prüfungsamt zu einer Gesamtnote für die Akademische Teilprüfung (SPO I) zusammengeführt. Diese Gesamtnote wird aus dem Durchschnitt der vier Einzelnoten ungerundet auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet (z.B. 2,00; 2,16; 2,25 etc.).

Die Gesamtnote der Akademischen Teilprüfung (SPO I) fließt in die Endnote für die 1. Staatsprüfung ein.

Wiederholungsmöglichkeiten von Modulprüfungen

Jede nicht bestandene Prüfung (d.h. jeden schlechter als mit „ausreichend“ bzw. mit 4,0 benoteten Leistungsnachweis) können Sie einmal wiederholen.

Die Wiederholung eines bestandenen Prüfungsteils zum Zweck der Notenverbesserung ist nicht erlaubt!

Verlust des Prüfungsanspruches

Wenn Sie einen Prüfungsteil zweimal, das heißt, auch beim Wiederholungsversuch nicht bestanden haben, verlieren Sie den Prüfungsanspruch.

Der Verlust des Prüfungsanspruches hat die Exmatrikulation in diesem Studiengang zur Folge!

Ein Studiengangwechsel (z.B. von einem Lehramtsstudium nach SPO I zu einem Lehramtsstudium nach RPO I oder GHPO I) ist aber an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg grundsätzlich auch noch möglich, wenn Sie die Prüfungsberechtigung für einen bestimmten Studiengang verloren haben.