Prüfungsleistungen im zweiten sonderpädagogischen Studienabschnitt (5.-8. Semester)

  • die Wissenschaftliche Hausarbeit
  • Erste sonderpädagogischen Fachrichtung
    • Eine schriftliche Prüfung (= eine vierstündige Klausur entweder im didaktischen oder im pädagogischen Schwerpunkt),
    • das diagnostische Gutachten
      • Für jeden Prüfungsdurchgang wird vom Prüfungsamt auf der Homepage und am Schwarzen Brett ein Termin bekannt gegeben, der für die Prüflinge des laufenden Prüfungsdurchgangs der letztmögliche Abgabetermin ist. Dieser Termin ist in der Frühjahrsprüfung in der Regel Ende Februar / Anfang März und für die Herbstprüfung Ende August / Anfang September.
      • Das diagnostische Gutachten kann auch bereits zu einem Zeitpunkt abgegeben werden, zu dem man noch nicht zur Prüfung angemeldet ist. Wichtig ist hier jedoch zu wissen, dass dieses Gutachten erst prüfungsrelevant wird in dem Semester, zu dem man sich zur Prüfung anmeldet hat und auch zugelassen worden ist. Somit erfolgt beim Nichtbestehen dieses Prüfungsteils auch erst nach der Zulassung zur Prüfung eine schriftliche Mitteilung darüber.
      • Bevor das Gutachten vom Prüfling bei den Prüfern abgegeben wird, ist es beim Prüfungsamt vorzulegen, wo es abgestempelt wird und der Prüfling eine Bescheinigung bekommt, dass er das Gutachten rechtzeitig vorgezeigt hat.
      • Dem Gutachten ist eine Fassung auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format beizulegen. Dabei ist nur der Text des Gutachtens, nicht die z.T. umfänglichen Anhänge einzuscannen.
    • die beiden mündlichen Prüfungen (entweder im didaktischen oder pädagogischen Schwerpunkt je nach Wahl bei der Klausur und im psychologischen Schwerpunkt im zeitlichen Umfang von jeweils 40 Minuten)
  • Zweite sonderpädagogischen Fachrichtung
    Eine mündliche Prüfung im Umfang von 40 Minuten, in der nach der SPO I 2003 alle vier Schwerpunkte (didaktischer, pädagogischer, psychologischer, diagnostischer) abgeprüft werden. Die Endnote "ausreichend" (4.0) kann nicht erteilt werden, wenn die Schwerpunkte nach § 12 Abs. 2 Satz 2 nicht jeweils mindestens entsprechend Satz 1 bewertet werden. Das bedeutet, dass der psychologische, diagnostische, didaktische und pädagogische Schwerpunkt jeweils mit mindestens der Note 4.0 bestanden sein muss.

  • Die akademische Teilprüfung
    Zwei Teilprüfungen im Grundfragenstudium und je eine Teilprüfung in den gewählten Wahlpflichtbereichen. Weitere Informationen finden sie bei den Akademischen Prüfungen unter Akademische Teilprüfung.

  • Praktika
    Über die Praktika, die Sie im Rahmen des sonderpädagogischen Studienabschnitts ablegen müssen, stellt der Beauftragte für schulpraktische Studien den erfolgreichen Abschluss fest und erteilt hierüber eine Bescheinigung, die Voraussetzung zur Zulassung zur 1. Staatsprüfung ist (Informationen zu den Praktika beim Praktikumsamt-Sonderpädagogik). Bei nicht ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache kann ein erfolgreicher Abschluss nicht bescheinigt werden. Kann der erfolgreiche Abschluss der schulpraktischen Studien nicht bescheinigt werden, sind die Gründe schriftlich mitzuteilen. Im Falle eines nicht erfolgreich bestandenen Praktikums, bzw. mehrerer nicht erfolgreich abgeleisteter Praktika, kann dieses, beziehungsweise können diese, jeweils einmal wiederholt werden. Im Übrigen gilt für den nicht erfolgreichen Abschluss der schulpraktischen Studien § 16 Abs. 6 Satz 2 GHPO I entsprechend.

Die Meldung zur 1. Staatsprüfung/ Erweiterungsprüfung

Es sind zweimal im Jahr Meldetermine (in der Regel Ende Mai und Ende November). Die genauen Meldetermine hierfür finden Sie immer rechtzeitig auf unserer Homepage und am Schwarzen Brett des Prüfungsamts. Die Prüflinge können sich entweder persönlich in dem angegebenen Zeitraum im Prüfungsamt mit ihren Unterlagen zur Prüfung melden oder die Prüfungsanmeldungen per Post an das Prüfungsamt schicken (Achtung: Der Termin für die postalische Zustellung ist früher und wird auf der Homepage angegeben). 

Die Meldeformulare hierfür sind auf der Homepage des Prüfungsamts oder im Prüfungsamt selbst zu den Öffnungszeiten zu erhalten. Die Schwerpunkte müssen in vierfacher Ausfertigung ( 1 Original, 3 Kopien, je erste und zweite Seite aneinander geheftet )bei der Meldung vorgelegt oder postalisch zugesandt werden.
Prüflinge nach der SPO I 2003 können zeitgleich mit der 1. Staatsprüfung eine Erweiterungsprüfung ablegen. Sie haben sich mit den entsprechenden Meldeformularen ebenfalls zu den Meldeterminen für die 1. Staatsprüfung anzumelden.
Wer sich für eine Erweiterungsprüfung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung anmeldet, verwendet die Anmeldeformulare für die 1. Staatsprüfung mit den entsprechenden erforderlichen Teilen (abhängig davon, ob die Prüfung mit den Anforderungen einer ersten oder einer zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung abgelegt wird).

Nachreichen von Scheinen

Sie können in dem Semester, in dem Sie sich zur Prüfung melden, Scheine nachreichen. Dies ist möglich bis spätestens Dienstag oder Mittwoch in der letzten Vorlesungswoche des jeweiligen Semesters.

Es wird dringend angeraten, vor allem die Scheine für die Akademische Teilprüfung möglichst früh zu erwerben, um Engpässe bei der Erstellung des Zeugnisses (durch das Akademische Prüfung) über das Bestehen dieser Prüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zur 1. Staatsprüfung ist, bestmöglich zu vermeiden.

Die Prüfung

Kommissionen
  • Das Prüfungsamt bestimmt auf der Grundlage der Vorgaben der SPO für jede Prüfung die Kommissionen. Das sind für die Wissenschaftliche Hausarbeit, das diagnostische Gutachten und für die schriftliche Prüfung (Klausur) Zweier-Kommissionen, für die mündlichen Prüfungen der ersten und zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung in der Regel Dreier-Kommissionen.
  • Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Prüfungskommissionen.
Prüfungstermine
  • Die Prüfungstermine werden vom Prüfungsamt in Absprache mit den Prüfungskommissionen festgelegt.
  • Es gibt keinen Anspruch auf sog. „entzerrte Prüfungszeiträume“. Der Prüfungszeitraum wird durch das Ministerium vorgegeben. Innerhalb dieses Zeitraums finden die Prüfungen statt, was somit nicht ausschließt, dass auch Prüfungen in enger Zeitfolge durchgeführt werden können.
  • Die Prüfungstermine werden ca. zwei Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraums am Schwarzen Brett des Prüfungsamts ausgehängt. Es sind alleine die dort bekannt gegebenen Termine verbindlich.
Die mündliche Prüfung

Die mündlichen Prüfungen im psychologischen Schwerpunkt sowie im didaktischen/pädagogischen Schwerpunkt umfassen die Prüfung der von Ihnen angegebenen Themenschwerpunkte (Spezialgebiet(e)) sowie eines allgemeinen Teils, dessen Inhalte über den gewählten Schwerpunkt hinaus gehen. Das Verhältnis der beiden Teile ist in etwa jeweils die Hälfte der Prüfungszeit im jeweiligen Fach.

Die Prüfungsordnung schließt für die Wahl des Spezialgebiets den näheren Umkreis des Themas der Wissenschaftlichen Hausarbeit, der Akademischen Teilprüfung und der schriftlichen Prüfung aus. Davon sind aber nicht Themen aus dem ersten Studienabschnitt oder Themen, zu denen innerhalb der beiden studierten sonderpädagogischen Fachrichtungen z.B. Leistungsnachweise erworben wurden, tangiert.

Es empfiehlt sich bei Unklarheit eine Rücksprache beim Leiter des Prüfungsamts.

Die Noten
  • Die Noten in den mündlichen Prüfungen werden Ihnen unmittelbar nach der Prüfung – sofern Sie das wünschen – bekannt gegeben.
  • Die Noten der Wissenschaftlichen Hausarbeit, des diagnostischen Gutachtens sowie der schriftlichen Prüfung (Klausur) erhalten Sie mit der Ausgabe des Zeugnisses. Eine vorzeitige Notenbekanntgabe durch das Prüfungsamt hat sich in den letzten Prüfungsdurchgängen als nicht nötig bzw. sinnvoll erwiesen, da das Ende des Prüfungszeitraums (bis zu dem Noten aus schriftlichen Prüfungen geliefert werden können) und der Termin der Zeugnisfertigstellung meist sehr eng beieinander liegen.
  • Falls Sie eine Prüfung nicht bestanden haben, werden Sie vom Prüfungsamt davon schriftlich in Kenntnis gesetzt.
  • Die Gewichtung

    • Die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile (Wissenschaftliche Hausarbeit, erste sonderpädagogische Fachrichtung, zweite sonderpädagogische Fachrichtung und Akademische Teilprüfung) hängt davon ab, ob Sie Sonderpädagogik grundständig oder im Aufbau studieren bzw. ob Sie bereits eine 2. Staatsprüfung gemacht haben (dort gehen z.B. die benoteten Lehrproben der beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen noch mit in die Gesamtnote ein). Entsprechend informieren können Sie sich dazu in der SPO I 2003 in § 17, 4, § 28, 1 bzw. § 28, 2 (6).
    • Was die Gewichtung der vier Prüfungen innerhalb der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung (Klausur, diagnostisches Gutachten, zwei mündliche Prüfungen) betrifft, so zählen diese gleich viel.
    • Das gilt auch für die Gewichtung der Noten in den beiden Grundfragenbereichen und den beiden Wahlpflichtbereichen im Rahmen der Akademischen Teilprüfung.

Das Zeugnis

Der Prüfungszeitraum und somit auch das Datum des Zeugnisses werden vom Ministerium festgelegt. Das Zeugnisdatum ist in aller Regel mindestens zwei/drei Monate nach dem Ablegen Ihrer letzten Prüfung. Vor diesem Termin kann somit kein Zeugnis ausgestellt werden.

Das Prüfungsamt gibt auf der Homepage sowie am Schwarzen Brett bekannt, ab wann die Zeugnisse zu den Öffnungszeiten des Prüfungsamts abgeholt werden können.

Des Weiteren kann das Zeugnis zugeschickt werden, sofern ein formloser Antrag mit aktueller (!) Adresse und 3,25 € Rückporto in Briefmarken dem Prüfungsamt zugeleitet werden.

Manche Prüflinge benötigen (z.B. für die Bewerbung in anderen Bundesländern) eine vorläufige Notenbescheinigung. Diese kann in besonderen Ausnahmefällen ausgestellt werden, nachdem alle Noten vorliegen und wenn ein Grund hierfür schriftlich vorgelegt wird (z.B. Fristsetzung eines anderen Bundeslands).

Rücktritt von oder Unterbrechung der Prüfung

Rücktritt von der Zulassung zur Prüfung

Mit der Meldung zur Prüfung sind Sie noch nicht zur Prüfung zugelassen. Die Zulassung erfolgt in aller Regel am Ende der letzten Vorlesungswoche des jeweiligen Semesters (durch Versendung des Zulassungsschreibens).
Bis dahin können Sie ohne Angabe von Gründen Ihre Meldung zur Prüfung zurückziehen. Dies geschieht mit einem formlosen Schreiben beim Prüfungsamt.

Liegt dem Prüfungsamt kein diesbezügliches Schreiben vor, werden Sie zur Prüfung zugelassen mit allen damit verbundenen Konsequenzen.
Wichtig: Sie müssen den Rückzug Ihrer Meldung dem Prüfungsamt mitteilen, nicht den Dozenten/innen in Ihren Fachrichtungen!

Wenn Sie zur Prüfung zugelassen sind, sind Rücktritte von einzelnen Prüfungsteilen nur noch mit ärztlichen Attesten möglich (siehe Rücktritt bzw. Unterbrechung der Prüfung).

Rücktritt oder Unterbrechung nach Zulassung zur Prüfung

Wenn Sie nach Zulassung zur Prüfung zu einem der einzelnen Prüfungsteile (Klausur, Diagnostisches Gutachten, mündliche Prüfungen) oder insgesamt ohne Genehmigung des Prüfungsamts nicht antreten, dann haben Sie die Prüfungen, zu denen Sie nicht angetreten sind, zum ersten Mal nicht bestanden.
Wenn Sie bei einem Prüfungstermin krank sind, dann haben Sie unverzüglich dem Prüfungsamt ein ärztliches Attest mit Diagnose und Angabe der voraussichtlichen Erkrankungsdauer vorzulegen. Erfolgt dies nicht zeitnah zum jeweiligen Prüfungstermin, tritt die oben gemachte Aussage in Kraft. Das Prüfungsamt kann je nach Sachlage ein amtsärztliches Attest einfordern.
Es empfiehlt sich, sowohl das Prüfungsamt als auch einen der Prüfer/innen möglichst umgehend davon in Kenntnis zu setzen, wenn eine Erkrankung den Antritt zu einer Prüfung nicht möglich macht.
Wenn Sie eine mündliche Prüfung oder die Klausur angetreten haben, können Sie in aller Regel nicht nachträglich einen Krankheitsgrund geltend machen (vgl. SPO I § 19, 3).
Je nach Attestlage bestimmt das Prüfungsamt, wann Sie eine Prüfung, für die Sie einen genehmigten Rücktritt bekommen haben, nachholen müssen. In aller Regel wird dies bei mündlichen Prüfungen im laufenden Prüfungsdurchgang sein.