Die Wissenschaftliche Hausarbeit

Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist in einem vom Bewerber gewählten Prüfungsfach gemäß § 6 Abs. 2 vor den mündlichen Prüfungen in den beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen anzufertigen.

Die Wissenschaftliche Hausarbeit (WH) kann demnach in den beiden studierten sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie in den studierten Grundfragenbereichen und Wahlpflichtbereichen geschrieben werden.

Fächerwahl

Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist in einem vom Bewerber gewählten Prüfungsfach gemäß § 6 Abs. 2 vor den mündlichen Prüfungen in den beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen anzufertigen.

Die Wissenschaftliche Hausarbeit (WH) kann demnach in den beiden studierten sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie in den studierten Grundfragenbereichen und Wahlpflichtbereichen geschrieben werden.

Die Zeitplanung

Die Meldung zur WH hat spätestens mit der Anmeldung zur 1. Staatsprüfung zu erfolgen; d.h. die Wissenschaftliche Hausarbeit kann nicht nach den mündlichen und schriftlichen Prüfungen zur 1. Staatsprüfung angefertigt werden.

Die Bearbeitungszeit

Die Bearbeitungszeit beträgt grundsätzlich drei Monate. Bei der Themenstellung ist explizit darauf Rücksicht zu nehmen, dass diese Zeit ausreichend ist. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist bis zu maximal vier Wochen möglich.

Als Grund für eine Verlängerung wird in der Regel eine eigene Erkrankung während der Bearbeitungszeit akzeptiert. Diese muss durch ein ärztliches Attest mit Diagnose sowie der genauen Angabe des zeitlichen Umfangs der Arbeitsunfähigkeit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Erkrankung beim Prüfungsamt schriftlich eingereicht werden zusammen mit einem formlosen Schreiben des Prüflings, mit dem er die Verlängerung beantragt.
Die Verlängerung der Bearbeitungszeit orientiert sich exakt an der attestierten Arbeitsunfähigkeitsdauer.
Spezielle Sonderfälle sind mit dem Leiter des Prüfungsamts persönlich zu besprechen.

Meldung zur Wissenschaftlichen Hausarbeit

Es sind zweimal im Jahr Meldetermine (in der Regel Mitte Mai und Mitte November) zeitgleich mit der Meldung zur 1. Staatsprüfung.

Die genauen Meldetermine hierfür finden Sie immer rechtzeitig auf der Homepage des Prüfungsamts und am Schwarzen Brett des Prüfungsamts.

Das Meldeformular hierfür ist auf der Homepage des Prüfungsamts oder im Prüfungsamt selbst zu den Öffnungszeiten zu erhalten.

Das Formular muss in doppelter Ausfertigung eingereicht werden.

Der Prüfling muss sich selbst um ein Thema für die Wissenschaftliche Hausarbeit kümmern und die Dozenten/DozentInnen daraufhin ansprechen, dass sie ihm ein Thema stellen. Nur wenn ein Prüfling nachgewiesenermaßen kein Thema trotz eigenen Bemühens zugeteilt bekommt, wird das Prüfungsamt aktiv.
Für das eingereichte Thema muss auf beiden Blättern sowohl von dem Professor/der Professorin, der/die das Thema gestellt hat, als auch von dem zweiten Prüfer unterschrieben werden. Das eingereichte Thema wird vom Prüfungsamt überprüft und nach Billigung genehmigt. Ab diesem Zeitpunkt erst läuft die dreimonatige Bearbeitungszeit.

Die genehmigten Themen können unter "Aktuelles" eingesehen werden. Die Studierenden müssen den Titel mit ihren Unterlagen überprüfen. Die Titel müssen, so wie sie im Aushang aufgeführt sind, übernommen werden. Es darf keine Abweichung davon geben! An dem Titel der Arbeit darf ohne explizite Genehmigung des Prüfungsamtes nichts verändert werden. Das betrifft auch geringfügig erscheinende Änderungen.

Formale Aspekte

Die Wissenschaftliche Hausarbeit muss mit Seitenzahlen, einer Inhaltsübersicht und einem vollständigen Verzeichnis der verwendeten Quellen und Hilfsmittel versehen sein.

Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen, maschinenschriftlich gedruckt und gebunden in zwei Exemplaren vorzulegen. Hinzuzufügen ist, dass die Arbeit doppelseitig gedruckt werden soll und die Arbeit leimgebunden und nicht mit Ringbindung abgegeben werden darf. Es ist außerdem eine Fassung auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format beizufügen.
Der Arbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass die Arbeit selbstständig angefertigt, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinne nach anderen Werken, gegebenenfalls auch elektronischen Medien, entnommen sind, durch Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht wurden. Entlehnungen aus dem Internet sind durch datierten Ausdruck zu belegen.

Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist spätestens zu dem vom Prüfungsamt per Aushang bzw. Homepage festgelegten Zeitpunkt beim Prüfungsamt abzugeben.

Alle anderen formalen Aspekte (Titelblattgestaltung, Schriftgröße, Schriftart, Seitenränder, Gestaltung des Literaturverzeichnisses) sind nicht durch die Prüfungsordnung geregelt und entsprechend mit den Fächern abzusprechen.

Rücktritt von der Wissenschaftlichen Hausarbeit

Ein Rücktritt von der Wissenschaftlichen Hausarbeit ist nur aus gesundheitlichen Gründen möglich und zwar dann, wenn eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, bei der auf der Basis des ärztlichen Befundes klar hervorgeht, dass auch die maximal mögliche Verlängerung von einem Monat nicht ausreichend ist für die Fertigstellung der Arbeit.

Ein Rücktritt ist schriftlich mit der Vorlage eines ärztlichen Attests mit Diagnose und Angabe des Arbeitsunfähigkeitszeitraums beim Prüfungsamt zu beantragen.
Bei einem genehmigten Rücktritt, der dem Prüfling schriftlich mitgeteilt wird, ist die Prüfung im folgenden Prüfungszeitraum fortzusetzen, d.h. es ist dann die Wissenschaftliche Hausarbeit mit einem neuen Thema zu beantragen.

Spezielle Sonderfälle sind mit dem Leiter des Prüfungsamts persönlich zu besprechen.

Nicht-Bestehen der Wissenschaftlichen Hausarbeit

Wenn die Wissenschaftliche Hausarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgegeben wird, wird diese Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (6.0) bewertet.

Wenn die Wissenschaftliche Hausarbeit fristgerecht abgegeben wurde und beim Prüfungsamt die Noten beider Prüfer/Prüferinnen mit der ermittelten Endnote eingegangen sind, werden die Prüflinge, die nicht mindestens die ausreichend (4.0) erreicht haben, schriftlich vom Prüfungsamt darüber informiert, dass sie diese Prüfungsleistung zum ersten Mal nicht bestanden haben.
Die Wissenschaftliche Hausarbeit kann einmal wiederholt werden. Bei einer Wiederholung kann nicht das Thema der ersten Arbeit weiterbearbeitet werden, sondern es ist ein neues Thema zu stellen. Die Wiederholung muss bis spätestens während der übernächsten Prüfungsperiode erfolgen.
Wenn die Wissenschaftliche Hausarbeit auch im Wiederholungsfall nicht mit mindestens der Note „ausreichend“ (4.0) bewertet wurde, gilt die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen endgültig als nicht bestanden.

Anerkennung einer wissenschaftlichen Arbeit aus einem anderen Studiengang als Wissenschaftliche Hausarbeit

Die Anerkennung einer Wissenschaftlichen Hausarbeit aus einem anderen Lehramtsstudiengang (z.B. aus dem GHS-Studium) ist grundsätzlich nicht möglich.

Andere wissenschaftliche Hausarbeiten (z.B. aus Diplomstudiengängen) können anerkannt werden. Dies geschieht aber nicht automatisch, sondern sie müssen den Anforderungen der 1. Staatsprüfung genügen. Diese Überprüfung wird vom Prüfungsamt in die Wege geleitet.