Prüfungsleistungen

Die Akademische Vorprüfung (AVoP) nach § 4 der Akademischen Prüfungsordnung der Pädagogischen Hochschule Heidelberg für den Studiengang Lehramt an Sonderschulen bildet den Abschluss der ersten Studienstufe.

Die AVoP wird studienbegleitend als so genannte Modulprüfung abgelegt. Mit einer Modulprüfung wird das Studium eines Moduls abgeschlossen. In einem Modul sind mehrere thematisch zusammenhängende und aufeinander bezogene Lehrveranstaltungen (Seminare, Vorlesungen, Übungen, Praktika etc.) zu Veranstaltungsblöcken (= Module) zusammengefasst, für die jeweils eine Gesamtnote vergeben wird.

Die AVoP wird in drei Studienbereichen abgelegt. In allen drei Studienbereichen besteht die AVoP in der Regel jeweils aus einer Klausur. Die inhaltlichen Anforderungen der studienbegleitenden Modulprüfungen ergeben sich dabei aus den Inhalten der Lehrveranstaltungen, die dem ersten Studeinabschnitt zugeordnet sind.

Studienbereiche der AVoP:

  • Bildungswissenschaften, bestehend aus Erziehungswissenschaft, Psychologie und den Grundfragen der Bildung
  • Fach gem. § 6 Abs. 2 SPO I
  • erste Sonderpädagogische Fachrichtung

Die Klausur des Studienbereichs Bildungswissenschaften setzt sich aus den Inhalten der Bereiche Erziehungswissenschaft (6 ECTS-Punkte), Psychologie (4 ECTS-Punkte) und Grundfragen der Bildung (6 ECTS-Punkte) zusammen, wobei die Bewertung der Aufgaben anteilig nach den jeweiligen ECTS-Anteilen der drei Bereiche erfolgt.

Handelt es sich bei dem Fach gem. § 6 Abs. 2 SPO I um eines der Fächer Englisch oder Französisch, so tritt zur bestandenen Klausur eine fünfzehnminütige mündliche Prüfung hinzu, die der Überprüfung ausreichender Fremndsprachenkenntnisse dient. Das Bestehen beider Prüfungsteile (Klausur und mündliche Prüfung) ist Voraussetzung für das Bestehen der AVoP.

Handelt es sich beim Fach gem. § 6 Abs. 2 SPO I um das Fach Kunst, so tritt zur bestandenen Klausur zusätzlich der Nachweis über die Vorlage und positive Begutachtung von zwei fachpraktischen Arbeiten gemäß Modulhandbuch aus unterschiedlichen Medien des Wahlpflichtbereichs hinzu. Für das Bestehen der AVoP ist die Vorlage dieses Nachweises und die bestandene Klausur Voraussetzung.

Fristen

Vier-Semester-Frist zur Ablegung der gesamten Akademischen Vorprüfung (AVoP)

Grundsätzlich gilt, dass Sie die gesamte Akademische Vorprüfung (AVoP) einschließlich etwaiger Wiederholungen bis zum Ende des vierten Semesters bestanden haben müssen. Ansonsten verlieren Sie Ihren Prüfungsanspruch mit der Folge der Exmatrikulation.

Dies bedeutet, dass Sie die Organisation Ihres Lehramtsstudiums immer unter Beachtung dieser Ausschlussfrist ausrichten und planen müssen.

Ausnahmen von dieser Regelung gibt es nur, wenn Sie eine mögliche Fristüberschreitung nicht zu vertreten haben (vgl. § 4 Abs.1 APO). Hierfür kann es zwei Begründungen geben:

  1. Triftige persönliche Gründe*: Falls Sie die Fristüberschreitung nicht zu vertreten haben, weil triftige persönliche Gründe vorliegen, die die Fristeinhaltung verhindert haben, müssen Sie beim Akademischen Prüfungsamt rechtzeitig einen formlosen Antrag auf Fristverlängerung um ein Semester beantragen. In diesem müssen Sie die Gründe darlegen und zusätzlich die erforderlichen Nachweise führen. Nach Prüfung des Antrages erhalten Sie vom Akademischen Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid darüber, ob die Fristverlängerung gewährt wird.

*Triftige persönliche Gründe sind unvorhersehbare Ereignisse in Ihrem persönlichen Bereich (Krankheit, etc.)

  1. Wiederholungstermin: Falls Sie aufgrund Ihrer persönlichen Studienplanung eine AVo-Prüfung zum ersten Mal im 4. Fachsemester antreten und diese dann nicht erfolgreich bestehen, können Sie – sofern Sie keine Fristverlängerungen nach Punkt (1) erhalten haben – die Wiederholungsprüfung nicht erst im 5. Fachsemester antreten, sondern verlieren den Prüfungsanspruch.
    Davon ausgenommen ist der Fall, dass der Wiederholungstermin (Nachklausur) aus organisatorischen Gründen im Oktober oder April (noch vor Vorlesungsbeginn) des Folgesemesters liegt. Dann können Sie die Wiederholungsprüfung antreten, ohne eine Fristverlängerung zu beantragen, weil Sie diese Fristüberschreitung nicht zu vertreten haben. Die notwendigen Informationen erhalten Sie in den Fächern, die die AVo-Prüfungen organisieren.

Bewertung & Bescheinigung

Bei der Bewertung der Klausurleistungen wird nur zwischen bestanden und nicht bestanden unterschieden. Eine Benotung der Klausurergebnisse ist an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg nicht vorgesehen. Sofern von den Fächern dennoch Noten für Vorprüfungsklausuren vergeben werden, so dienen diese Noten ausschließlich Ihrer informellen Orientierung. Die Noten fließen jedoch nicht in die Benotung der Staatsprüfung ein.

Wir stellen Ihnen gerne im Einzelfall (z.B. Hochschulwechsler, Bafög, Stipendium, Bewerbung auf andere Studiengänge) eine Bescheinigung über das Bestehen der Akademischen Vorprüfung aus. Falls Sie eine Zusendung Ihrer Bescheinigung wünschen, sorgen Sie bitte ggf. für eine Aktualisierung Ihrer Postadresse im Studienbüro.

 

Wiederholungsmöglichkeit

Jede Vorprüfungsklausur, die Sie nicht bestanden haben, können Sie einmal wiederholen. Eine Prüfungsklausur gilt als nicht bestanden, wenn sie mit nicht bestanden bewertet ist.

Die Wiederholung von Modulprüfungen zum Zweck der Notenverbesserung ist nicht erlaubt!

Verlust des Prüfungsanspruchs

Wenn Sie eine Modulprüfung zweimal, das heißt, auch beim Wiederholungsversuch nicht bestanden haben, dann haben Sie die Akademische Vorprüfung endgültig nicht bestanden, i.d.R. erlsicht dadurch die Zulassung zu diesen Studiengang.

Wenn Sie eine Modulprüfung im ersten Versuch nicht bestanden haben und die Wiederholungsprüfungsfrist versäumen, verlieren Sie nach § 18 Abs. 2 der Akademischen Prüfungsordnung (APO) zur SPO I den Prüfungsanspruch.
Wenn Sie die Akademische Vorprüfung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist von vier Semestern nach § 4 APO vollständig abgelegt haben verlieren Sie ebenfalls den Prüfungsanspruch in diesem Studiengang.

Der Verlust des Prüfungsanspruchs hat die Exmatrikulation in diesem Studiengang zur Folge!

Das Akademische Prüfungsamt erteilt im Falle des endgültigen Nichtbestehens und dem daraus resultierenden Erlöschen der Zulassung zu diesem Studiengang bzw. bei Fristüberschreitung und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs einen entsprechenden Bescheid.