Hinweis

Folgende Bachelor-Studiengänge sind zulassungsfrei:

  • Frühkindliche und Elementarbildung
  • Prävention und Gesundheitsförderung

Bei diesen Studiengängen werden bei Vorliegen der Zugangsberechtigung alle Bewerber:innen zum Studium zugelassen.

Folgende Bachelor-Studiengänge sind zulassungsbeschränkt:

  • Bildung im Primarbereich (Bezug Lehramt Grundschule)
  • Bildung im Sekundarbereich (Bezug Lehramt Sekundarstufe I)
  • Sonderpädagogik (Bezug Lehramt Sonderpädagogik)
  • Gebärdensprachdolmetschen

Bei diesen Studiengängen findet das hier beschriebene Auswahlverfahren (NC) statt.

Auswahlverfahren

Die Studienplätze, die nach Abzug der Vorabquoten zur Verfügung stehen, werden zu 90 % nach Auswahlpunkten und zu 10 % nach Wartezeit vergeben. Beim hochschuleigenen Auswahlverfahren wird die Eignung und Motivation der Studienbewerber:innen anhand der Abiturprüfung und durch den Nachweis pädagogisch relevanter Tätigkeiten bewertet.

Die Studienplätze werden nach einer Rangliste vergeben. Bewerber:innen erhalten abhängig von Ihrer individuellen Gesamtpunktzahl ihren Platz in der Rangliste. Bei Punktgleichheit zweier Bewerber:innen zählt der bessere Abiturschnitt. Die Gesamtpunktzahl, mit welcher der letzte Studienplatz an eine:n Bewerber:in vergeben wird, ergibt den Grenzwert, den sog. numerus clausus (NC).

Fächerwahl im B.A. Bildung im Primarbereich

Im Studiengang B.A. Bildung im Primarbereich wird für bestimmte, nach Kompetenzkriterien gebündelte Fächer wird eine definierte Anzahl an Studienplätzen zusätzlich zur Verfügung gestellt (kompetenzorientierte Passungsquote). Bei Wahl eines der folgenden Fächer verbessern sich hierdurch die Zulassungschancen. Wer auf diesem Weg zugelassen wird, wird dieses Fach im weiteren Studienverlauf nicht bzw. nur innerhalb der oder zwischen den Fächergruppen wechseln können.

Fächergruppen:
Passungsquote 1: Kunst, Musik
Passungsquote 2: Sport
Passungsquote 3: Naturwiss.-techn. Sachunterricht mit Schwerpunkt Chemie, Physik, Technik

Für die Teilnahme an der entsprechenden Passungsquote wird eine gewisse Eignung vorausgesetzt. Weitere Hinweise hierzu finden Sie hier.

Fachrichtungsspezifische Zulassung im Studiengang Sonderpädagogik

Beim Studiengang Sonderpädagogik werden seit dem Studienjahr 2017/18 die Studienplätze nach den einzelnen sonderpädagogischen Fachrichtungen vergeben. Maßgeblich hierfür ist die Wahl der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung.

Auswahlverfahren - Berechnung der Gesamtpunktzahl

Jede:r Bewerber:in sammelt auf zwei Ebenen Punkte:

1. Abitur-Durchschnittsnote (max. 30 Punkte)

Im ersten Schritt wird die Durchschnittsnote der Abiturprüfung in eine Punktzahl umgerechnet. Die Bewerbungspunkte werden in Zehntelschritten mit jeweils einem Punkt vergeben.
Die Note 1,0 erhält 30 Punkte, Note 1,1 = 29 Punkte, ect. bis zur Note 3,9 = 1 Punkt. Die Note 4,0 ergibt 0 Punkte.

2. Bewertung von pädagogisch relevanten praktischen Tätigkeiten (max. 30 Punkte)

Im zweiten Schritt werden bis zum Bewerbungsende nachgewiesene pädagogisch relevante praktische Tätigkeiten bewertet. Es werden Tätigkeiten bewertet, die nicht im Rahmen des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung durchgeführt wurden.

Die Pädagogische Hochschule vergibt maximal 30 Punkte für praktische Tätigkeiten. Sie werden also gleichrangig mit der schulischen Qualifikation gewichtet. Durch die relativ starke Bewertung der praktischen Tätigkeiten werden besonders motivierte und geeignete Bewerber:innen für ein Studium an der PH Heidelberg ausgewählt.

Eine Übersicht der Tätigkeiten und den Punktzahlen finden Sie im Download-Bereich auf der rechten Seite.

Grenzwerte (numerus clausus)

Die Gesamtpunktezahl der Person, die als letztes einen Studienplatz erhielt, ergibt den Grenzwert, den sog. numerus clausus (NC). Das bedeutet, dass der NC nicht von der Hochschule im Vorfeld festgelegt wird, sondern sich nach Abschluss des Vergabeverfahrens errechnet. Je höher die Quantität und je besser die Qualität im Sinne schulischer und praktischer Leistungen der Bewerber:innen, desto höher wird der NC sein und umgekehrt. Der NC ist daher in jedem Studiengang unterschiedlich hoch und variiert jedes Semester. Eine Prognose für das nächste Semester ist daher sehr schwer.

Zulassung nach Wartezeit

Neben der Zulassung nach Auswahlpunkten werden 10% der zur Verfügung stehenden Studienplätze nach der Anzahl der Wartesemester vergeben.

Die Anzahl der Wartesemester ist die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Hochschulzugangsberechtigung (i.d.R. Abiturzeugnisdatum) und dem Bewerbungssemester an der Hochschule. Hiervon werden eventuelle Zeiten eines Hochschulstudiums wieder abgezogen, da Sie in dieser Zeit nicht auf einen Studienplatz gewartet haben.

Ortsbindung im öffentlichen Interesse

Berücksichtigt werden Bewerber:innen, die einem im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder fördernden Personenkreis angehören und aufgrund begründeter Umstände an den Studienort gebunden sind. Im Auswahlverfahren werden 1% der Plätze vorgehalten.

Zu dem im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder fördernden und aufgrund begründeter Umstände an den Studienort gebundenen Personenkreis gehören Bewerber:innen:

  1. die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B-, C- oder D/C-Kader eines Spitzenfachverbandes im Deutschen Olympischen Sportbundes angehören oder
  2. die einem auf Landesebene gebildeten D- oder D/C- Kader eines Spitzenfachverbandes im Deutschen Olympischen Sportbundes angehören,
  3. die am Wohnort soziale Pflichten, deren Erfüllung im besonderen öffentlichen Interesse liegt, wahrnehmen, insbesondere
  • Tätigkeit in einer Einrichtung des Katastrophenschutzes oder Zivilschutzes
  • Bestellung zum/r Bewährungshelfer:in, Vormund, Betreuer:in oder Pfleger:in im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  • Bestellung zu Pflegeperson, Erziehungsbeistand oder Betreuungshelfer:in im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
  • Ausübung eines Mandats in einer kommunalen Vertretungskörperschaft, deren Wahrnehmung bei Zulassung an einem anderen als dem gewünschten Studienort nicht möglich wäre.

Vorwegzulassung

Erhalten Sie zu Beginn oder während des Dienstes eine Zulassung für einen Studienplatz gilt Folgendes: In der Regel können Sie den Studienplatz auf Grund des noch laufenden Dienstes nicht annehmen. In diesem Fall haben Sie bei Dienstende Anspruch auf eine sog. Vorwegzulassung.
Die bevorzugte Zulassung soll Sie als Studienbewerber:in vor einer evtl. Verschärfung der Auswahlgrenzen schützen und damit verhindern, dass Ihnen aus einer Dienstleistung Nachteile hinsichtlich der Ausbildungschancen erwachsen.

Soziale Dienste

Als Sozialer Dienst gilt:

  • Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
  • Internationaler Jugendfreiwilligendienst, Europäischer Freiwilligendienst, Förderprogramme Weltwärts und kulturweit
  • Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
  • Freiwilliger Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder Dienst beim Bundesgrenzschutz
  • Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz
  • eine Betreuung oder Pflege eines leiblichen/adoptierten Kindes unter 18 Jahren oder einer/s pflegebedürftigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren

Die Sozialen Dienste haben in der Regel eine Dauer von einem Jahr, werden aber ab einer Dauer von mindestens sechs Monaten als Dienst anerkannt.

Nähere Informationen zu den freiwilligen Diensten finden Sie hier.