Hinweis
Folgende Bachelor-Studiengänge sind zulassungsfrei:
- Frühkindliche und Elementarbildung
- Prävention und Gesundheitsförderung
Bei diesen Studiengängen werden bei Vorliegen der Zugangsberechtigung alle Bewerber:innen zum Studium zugelassen.
Folgende Bachelor-Studiengänge sind zulassungsbeschränkt:
- Bildung im Primarbereich (Bezug Lehramt Grundschule)
- Bildung im Sekundarbereich (Bezug Lehramt Sekundarstufe I)
- Sonderpädagogik (Bezug Lehramt Sonderpädagogik)
- Gebärdensprachdolmetschen
Bei diesen Studiengängen findet das hier beschriebene Auswahlverfahren (NC) statt.
Auswahlverfahren
Die Studienplätze, die nach Abzug der Vorabquoten zur Verfügung stehen, werden zu 90 % nach Auswahlpunkten und zu 10 % nach Wartezeit vergeben. Beim hochschuleigenen Auswahlverfahren wird die Eignung und Motivation der Studienbewerber:innen anhand der Abiturprüfung und durch den Nachweis pädagogisch relevanter Tätigkeiten bewertet.
Die Studienplätze werden nach einer Rangliste vergeben. Bewerber:innen erhalten abhängig von Ihrer individuellen Gesamtpunktzahl ihren Platz in der Rangliste. Bei Punktgleichheit zweier Bewerber:innen zählt der bessere Abiturschnitt. Die Gesamtpunktzahl, mit welcher der letzte Studienplatz an eine:n Bewerber:in vergeben wird, ergibt den Grenzwert, den sog. numerus clausus (NC).
Fächerwahl im B.A. Bildung im Primarbereich
Im Studiengang B.A. Bildung im Primarbereich wird für bestimmte, nach Kompetenzkriterien gebündelte Fächer wird eine definierte Anzahl an Studienplätzen zusätzlich zur Verfügung gestellt (kompetenzorientierte Passungsquote). Bei Wahl eines der folgenden Fächer verbessern sich hierdurch die Zulassungschancen. Wer auf diesem Weg zugelassen wird, wird dieses Fach im weiteren Studienverlauf nicht bzw. nur innerhalb der oder zwischen den Fächergruppen wechseln können.
Fächergruppen:
Passungsquote 1: Kunst, Musik
Passungsquote 2: Sport
Passungsquote 3: Naturwiss.-techn. Sachunterricht mit Schwerpunkt Chemie, Physik, Technik
Für die Teilnahme an der entsprechenden Passungsquote wird eine gewisse Eignung vorausgesetzt. Weitere Hinweise hierzu finden Sie hier.
Fachrichtungsspezifische Zulassung im Studiengang Sonderpädagogik
Beim Studiengang Sonderpädagogik werden seit dem Studienjahr 2017/18 die Studienplätze nach den einzelnen sonderpädagogischen Fachrichtungen vergeben. Maßgeblich hierfür ist die Wahl der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung.
Auswahlverfahren - Berechnung der Gesamtpunktzahl
Jede:r Bewerber:in sammelt auf zwei Ebenen Punkte:
1. Abitur-Durchschnittsnote (max. 30 Punkte)
Im ersten Schritt wird die Durchschnittsnote der Abiturprüfung in eine Punktzahl umgerechnet. Die Bewerbungspunkte werden in Zehntelschritten mit jeweils einem Punkt vergeben.
Die Note 1,0 erhält 30 Punkte, Note 1,1 = 29 Punkte, ect. bis zur Note 3,9 = 1 Punkt. Die Note 4,0 ergibt 0 Punkte.
Note | 1,0 | 1,1 | 1,2 | 1,3 | 1,4 | 1,5 | 1,6 | 1,7 | 1,8 | 1,9 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Punkte | 30 | 29 | 28 | 27 | 26 | 25 | 24 | 23 | 22 | 21 |
Note | 2,0 | 2,1 | 2,2 | 2,3 | 2,4 | 2,5 | 2,6 | 2,7 | 2,8 | 2,9 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Punkte | 20 | 19 | 18 | 17 | 16 | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 |
Note | 3,0 | 3,1 | 3,2 | 3,3 | 3,4 | 3,5 | 3,6 | 3,7 | 3,8 | 3,9 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Punkte | 10 | 9 | 8 | 7 | 6 | 5 | 4 | 3 | 2 | 1 |
2. Bewertung von pädagogisch relevanten praktischen Tätigkeiten (max. 30 Punkte)
Im zweiten Schritt werden bis zum Bewerbungsende nachgewiesene pädagogisch relevante praktische Tätigkeiten bewertet. Es werden Tätigkeiten bewertet, die nicht im Rahmen des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung durchgeführt wurden.
Die Pädagogische Hochschule vergibt maximal 30 Punkte für praktische Tätigkeiten. Sie werden also gleichrangig mit der schulischen Qualifikation gewichtet. Durch die relativ starke Bewertung der praktischen Tätigkeiten werden besonders motivierte und geeignete Bewerber:innen für ein Studium an der PH Heidelberg ausgewählt.
Eine Übersicht der Tätigkeiten und den Punktzahlen finden Sie im Download-Bereich auf der rechten Seite.
- Auswahlpunkte für die Bewertung der sonstigen Leistungen können nur dann vergeben werden, wenn die Tätigkeit entsprechend nachgewiesen wird; die Hochschule wird keine aufklärenden Unterlagen nachfordern. Eine Bewertung erfolgt aufgrund der uns bis zum Bewerbungsende vorliegenden Nachweise. Endet eine Berufsausbildung erst nach dem Bewerbungstermin, kann diese vsl. nicht bewertet werden.
- Für praktische pädagogisch relevante Tätigkeiten werden Auswahlpunkte über den Bewerbungszeitraum hinaus, bis 30.09. bei Bewerbung zum Wintersemester bzw. bis 31.03. bei Bewerbung zum Sommersemester vergeben. Voraussetzung dafür ist u. a., dass die Tätigkeit zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits begonnen wurde.
- Falls Sie zum Zeitpunkt der Bewerbung eine Tätigkeit noch ableisten (z.B. FSJ), benötigen wir eine aktuelle Bescheinigung der Einsatzstelle. Eine Bescheinigung, die vor Beginn der Tätigkeit ausgestellt wurde, genügt nicht.
- Eine Tätigkeit wird nur dann als offizielles Soziales Jahr gewertet, wenn in der Bescheinigung der Bezug auf das entsprechende Gesetz steht (bspw. Gesetz zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres, Bundes- oder Jugendfreiwilligendienstgesetz,.)
- Es werden grundsätzlich nur Bescheinigungen und Nachweise bewertet, die von einer dritten unabhängigen Stelle ausgestellt werden. Privat ausgestellte Bescheinigungen können nicht akzeptiert werden. Dies trifft insbesondere auf private Nachhilfe oder Au-Pair-Tätigkeiten bei einer Gastfamilie zu.
- Nachweise müssen die genaue Art der ausgeübten Tätigkeiten, den genauen Zeitumfang der Tätigkeit in Wochenstunden sowie den genauen Zeitraum der Tätigkeit belegen. Sollten diese Angaben sich nicht aus dem eingereichten Nachweis ergeben, ist eine Bewertung ausgeschlossen. Achten Sie also in Ihrem eigenen Interesse darauf, dass auf den Nachweisen alle nötigen Angaben korrekt angegeben sind.
- Innerhalb eines Blocks kann maximal nur die angegebene Blockmaximalpunktzahl erreicht werden. Für eine Berufsausbildung und praktische Tätigkeiten können insgesamt maximal 30 Punkte vergeben werden.
- Pädagogische Tätigkeiten, die im Rahmen des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung gemacht werden, bleiben unberücksichtigt (bspw. fachpraktisches Jahr im Rahmen der Fachhochschulreife).
- Die Punktzahl nach der Abitur-Durchschnittsnote sowie ggf. die Punktzahl der praktischen, pädagogisch relevanten Leistungen werden addiert (max. 60 Punkte). Aus der so ermittelten Punktzahl wird unter allen Bewerber:innen eine Rangliste erstellt, die über die Zulassung zum Studiengang entscheiden wird. Falls keine sonstigen Leistungen vorhanden sind bzw. bis Ende der Bewerbungsfrist nachgewiesen werden, ist die Gesamtpunktezahl gleich der umgerechneten Punktzahl der Abitur-Durchschnittsnote.
Grenzwerte (numerus clausus)
Die Gesamtpunktezahl der Person, die als letztes einen Studienplatz erhielt, ergibt den Grenzwert, den sog. numerus clausus (NC). Das bedeutet, dass der NC nicht von der Hochschule im Vorfeld festgelegt wird, sondern sich nach Abschluss des Vergabeverfahrens errechnet. Je höher die Quantität und je besser die Qualität im Sinne schulischer und praktischer Leistungen der Bewerber:innen, desto höher wird der NC sein und umgekehrt. Der NC ist daher in jedem Studiengang unterschiedlich hoch und variiert jedes Semester. Eine Prognose für das nächste Semester ist daher sehr schwer.
allg. Pool | Pool 1 | Pool 2 | Pool 3 Sport | |
---|---|---|---|---|
WiSe 2024/25 | 34 | alle zug. | 27 | 28 |
SoSe 2024 | alle zug. | alle zug. | alle zug. | alle zug. |
WiSe 2023/24 | 38 | alle zug. | 25 | 33 |
SoSe 2023 | 25 | alle zug. | alle zug. | alle zug. |
WiSe 2022/23 | 39 | alle zug. | 24 | 32 |
SoSe 2022 | 33 | alle zug. | 19 | 27 |
WiSe 2021/22 | 39 | 13 | 32 | 38 |
SoSe 2021 | 33 | 11 | 23 | 30 |
WiSe 2020/21 | 39 | 16 | 33 | 33 |
allg. Pool | Pool 1 Chemie Physik Technik | Pool 2 Franz. | Pool 3 Kunst Musik | Pool 4 Sport | |
---|---|---|---|---|---|
WiSe 2024/25 | alle zug. | - | - | - | - |
SoSe 2024 | alle zug. | alle zug. | alle zug. | alle zug. | alle zug. |
WiSe 2023/24 | 29 | alle zug. | alle zug. | 12 | 18 |
SoSe 2023 | alle zug. | alle zug. | alle zug. | alle zug. | alle zug. |
WiSe 2022/23 | 34 | alle zug. | alle zug. | alle zug. | 19 |
SoSe 2022 | 27 | alle zug. | alle zug. | alle zug. | 14 |
WiSe 2021/22 | 33 | alle zug. | alle zug. | alle zug. | 30 |
SoSe 2021 | 28 | alle zug. | alle zug. | 9 | 20 |
WiSe 2020/21 | 35 | alle zug. | alle zug. | 13 | 22 |
1. sonderpäd. Fachrichtung | Geistige Entwicklung | Hören | Lernen | Lernen bei Blindheit/ Sehbeh. | Sprache |
---|---|---|---|---|---|
WiSe 2024/25 | 40 | 27 | 34 | alle zug. | 22 |
SoSe 2024 | 23 | alle zug. | 20 | alle zug. | alle zug. |
WiSe 2023/24 | 42 | 22 | 39 | alle zug. | 25 |
SoSe 2023 | 39 | 23 | 30 | alle zug. | 25 |
WiSe 2022/23 | 46 | 38 | 40 | alle zug. | 38 |
SoSe 2022 | 40 | 29 | 32 | alle zug. | 19 |
WiSe 2021/22 | 45 | 36 | 40 | 30 | 36 |
SoSe 2021 | 38 | 22 | 35 | 10 | 30 |
WiSe 2020/21 | 44 | 37 | 40 | 27 | 35 |
B.A. | B.A. Prävention und Gesundheits- förderung | B.A. Gebärden- sprach- dolmetschen | |
---|---|---|---|
WiSe 2024/25 | zulassungsfrei | zulassungsfrei | 18 |
WiSe 2023/24 | alle zugelassen | alle zugelassen | 6 |
WiSe 2022/23 | alle zugelassen | alle zugelassen | 16 |
WiSe 2021/22 | alle zugelassen | alle zugelassen | alle zugelassen |
Zulassung nach Wartezeit
Neben der Zulassung nach Auswahlpunkten werden 10% der zur Verfügung stehenden Studienplätze nach der Anzahl der Wartesemester vergeben.
Die Anzahl der Wartesemester ist die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Hochschulzugangsberechtigung (i.d.R. Abiturzeugnisdatum) und dem Bewerbungssemester an der Hochschule. Hiervon werden eventuelle Zeiten eines Hochschulstudiums wieder abgezogen, da Sie in dieser Zeit nicht auf einen Studienplatz gewartet haben.
- Die Wartesemester werden bei einer Bewerbung automatisch berechnet. Sie erhöhen nicht die Auswahlpunkte.
- Die Quoten nach Auswahlpunkten und nach Wartesemestern sind getrennt voneinander zu sehen.
- Die Hochschule führt keine Warteliste für Bewerber:innen, die nicht zum Studium zugelassen werden konnten. Sie müssen sich jedes Semester neu bewerben.
- Da der NC für die Zulassung nach der Anzahl der Wartesemester jedes Semester und pro Studiengang sehr unterschiedlich ist, ist eine Orientierung nicht möglich. Die Grenzwerte werden daher an dieser Stelle nicht veröffentlicht.
Ortsbindung im öffentlichen Interesse
Berücksichtigt werden Bewerber:innen, die einem im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder fördernden Personenkreis angehören und aufgrund begründeter Umstände an den Studienort gebunden sind. Im Auswahlverfahren werden 1% der Plätze vorgehalten.
Zu dem im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder fördernden und aufgrund begründeter Umstände an den Studienort gebundenen Personenkreis gehören Bewerber:innen:
- die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B-, C- oder D/C-Kader eines Spitzenfachverbandes im Deutschen Olympischen Sportbundes angehören oder
- die einem auf Landesebene gebildeten D- oder D/C- Kader eines Spitzenfachverbandes im Deutschen Olympischen Sportbundes angehören,
- die am Wohnort soziale Pflichten, deren Erfüllung im besonderen öffentlichen Interesse liegt, wahrnehmen, insbesondere
- Tätigkeit in einer Einrichtung des Katastrophenschutzes oder Zivilschutzes
- Bestellung zum/r Bewährungshelfer:in, Vormund, Betreuer:in oder Pfleger:in im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- Bestellung zu Pflegeperson, Erziehungsbeistand oder Betreuungshelfer:in im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
- Ausübung eines Mandats in einer kommunalen Vertretungskörperschaft, deren Wahrnehmung bei Zulassung an einem anderen als dem gewünschten Studienort nicht möglich wäre.
Vorwegzulassung
Erhalten Sie zu Beginn oder während des Dienstes eine Zulassung für einen Studienplatz gilt Folgendes: In der Regel können Sie den Studienplatz auf Grund des noch laufenden Dienstes nicht annehmen. In diesem Fall haben Sie bei Dienstende Anspruch auf eine sog. Vorwegzulassung.
Die bevorzugte Zulassung soll Sie als Studienbewerber:in vor einer evtl. Verschärfung der Auswahlgrenzen schützen und damit verhindern, dass Ihnen aus einer Dienstleistung Nachteile hinsichtlich der Ausbildungschancen erwachsen.
Eine Vorwegzulassung setzt voraus, dass zu Beginn oder während des Dienstes eine Bewerbung und eine Zulassung zum Studium vorlag. Die Vorlage des Zulassungsbescheides ist daher erforderlich.
Die Vorwegzulassung setzt voraus, dass die/der Bewerber:in
- die Zulassung spätestens zum zweiten auf die Beendigung des Dienstes folgenden Vergabeverfahrens beantragt hat. Stichtage sind der 15. Januar und 15. Juli (Ausschlussfristen),
- nachweist, dass ein Dienst geleistet wird bzw. wurde,
- den Zulassungsbescheid vorlegt.
Soziale Dienste
Als Sozialer Dienst gilt:
- Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
- Internationaler Jugendfreiwilligendienst, Europäischer Freiwilligendienst, Förderprogramme Weltwärts und kulturweit
- Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
- Freiwilliger Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder Dienst beim Bundesgrenzschutz
- Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz
- eine Betreuung oder Pflege eines leiblichen/adoptierten Kindes unter 18 Jahren oder einer/s pflegebedürftigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren
Die Sozialen Dienste haben in der Regel eine Dauer von einem Jahr, werden aber ab einer Dauer von mindestens sechs Monaten als Dienst anerkannt.
Nähere Informationen zu den freiwilligen Diensten finden Sie hier.
- Die Angaben zum Dienst müssen durch Nachweise belegt werden.
- Die Dienstzeitbescheinigungen müssen einen Bezug zum jeweiligen Gesetz haben, damit festgestellt werden kann, dass ein offizielles Freiwillige Jahr mit den entsprechenden Anforderungen vorliegt.
- Wer seinen Dienst zum Zeitpunkt der Bewerbung noch ableistet, muss eine Bescheinigung mit aktuellem Ausstellungsdatum beilegen. Bescheinigungen bzw. Verträge, die vor Beginn des Dienstes ausgestellt werden, bleiben unberücksichtigt.
- Die Dienstzeitbescheinigungen müssen vom anerkannten Träger ausgestellt werden.
- Bundesfreiwilligendienste können durch eine Bescheinigung der Einsatzstelle nachgewiesen werden.
- Die Betreuung/Pflege eines Kindes bzw. Angehörigen kann nur dann als Dienst anerkannt werden, wenn sie in ihrem Umfang und ihrer Intensität mit den übrigen Diensten vergleichbar ist. Dies ist durch eine schriftliche Versicherung nachzuweisen, aus der hervorgeht, dass diese einer vollzeitbeanspruchenden Tätigkeit entsprach und wie lange ("von... bis...") die Betreuung bzw. Pflege gedauert hat. Darüber hinaus sind im Falle der Betreuung bzw. Pflege eines Kindes alle Belege beizufügen, die Aufschluss über die Betreuungsbedürftigkeit geben (Geburtsurkunde und Meldebescheinigung, ärztl. Attest).
- Im Falle der Betreuung bzw. Pflege einer/s Angehörigen ist eine ärztl. Bescheinigung beizufügen, die über Grund und Umfang der Pflegebedürftigkeit Aufschluss gibt sowie eine Meldebescheinigung der pflegebedürftigen Person.
- Aus den Unterlagen muss sich nachvollziehbar und glaubhaft ergeben, dass die Betreuung bzw. Pflege in dem angegebenen Umfang ausgeübt wurde.