Lehramt 2003: Sonderpädagogik
Informationen zum Lehramt an Sonderschulen (PO 2003)
Im Studiengang für das Lehramt an Sonderschulen schreibt die Prüfungsordnung vor, dass sieben Praktika zu absolvieren sind. Vorgeschaltet ist eine obligatorische Lehrveranstaltung zur Einführung in die Unterrichtsplanung. In dieser einführenden Veranstaltung zur Unterrichtsplanung werden grundsätzliche didaktische Konzepte und Kriterien der Unterrichtsplanung vermittelt. Das erfolgreiche Absolvieren dieser Veranstaltung ist Voraussetzung zur Einteilung in die nachfolgenden Praktika.
1. Studienabschnitt:
Einführung in die Unterrichtsplanung
Zu Beginn der schulpraktischen Studien steht eine Lehrveranstaltung zur Einführung in die Unterrichtsplanung.
- SP-1
Das erste Praktikum ist ein Einführungspraktikum und findet gemeinsam mit den Studierenden des Grund-, Haupt- und Realschulstudienganges statt.
- SP-2
Das zweite Praktikum ist ein Blockpraktikum an einer sonderpädagogischen Einrichtung, ohne Festlegung auf die studierte sonderpädagogische Fachrichtung. - SP-3
Das dritte Praktikum ist ein fachdidaktisches Praktikum, das als Tagespraktikum an Ausbildungsschulen im studierten Unterrichtshauptfach durchgeführt wird und mit einer Beurteilung durch die betreuende Hochschullehrerin oder den betreuenden Hochschullehrer abschließt.
SEGMENTPRÜFUNG
Für den Abschluss des ersten Studienabschnitts durch die Segmentprüfung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Praktika SP 1 - 3 erforderlich.Hierzu wird nach Abgabe des Sammelscheins im Praktikumsamt eine Bestätigung zur Vorlage im Prüfungsamt erstellt.
2. Studienabschnitt:
Die Durchführung der folgenden Praktika ist erst nach erfolgreichem Abschluss des 1. Studienabschnitts (Segmentprüfung) möglich.
Der Erwerb des Anlage 3-Scheins in der 2. sonderpädagogischen Fachrichtung gilt als Voraussetzung zur Durchführung der Praktika (SP-4 u. SP-5). Der Nachweis muss termingerecht im Praktikumsamt vorliegen.
- SP-4
Das vierte Praktikum ist ein vierwöchiges Blockpraktikum in der studierten zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung. Es wird durch Mentorinnen und Mentoren begutachtet.
- SP-5
Das fünfte Praktikum ist ein Tagespraktikum in der studierten zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung. Es wird durch Ausbildungslehrerinnen bzw. Ausbildungslehrer und Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer betreut und schließt mit einem Testat ab. - SP-6
Das sechste Praktikum ist ein vierwöchiges Blockpraktikum in der studierten sonderpädagogischen ersten Fachrichtung. Die erfolgreiche Durchführung wird durch Mentorinnen und Mentoren bestätigt. - SP-7
Das siebte Praktikum ist ein Tagespraktikum in der studierten ersten sonderpädagogischen Fachrichtung und wird durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer betreut und begutachtet.
Die Abfolge der Praktika ergibt sich aus der Übersicht und muss aus organisatorischen Gründen so weit wie möglich eingehalten werden. Die Tagespraktika werden während der Vorlesungszeit an einem Wochentag an allgemeinpädagogischen und sonderpädagogischen Einrichtungen unter Betreuung und Beratung von Ausbildungslehrkräften und Hochschulbetreuerinnen bzw. Hochschulbetreuern durchgeführt.
BLOCKPRAKTIKA
Die Blockpraktika werden während der vorlesungsfreien Zeit i.d.R. in Schulklassen an Sonderschulen oder in integrativen Kooperationsklassen durchgeführt. Die Studierenden suchen sich für die Blockpraktika die Praktikumsplätze selbst, indem sie auf einem Meldeschein der Hochschule die Bestätigung der betreuenden Mentorin bzw. des betreuenden Mentors und der Schulleitung termingerecht einholen. Es wird empfohlen eines der Blockpraktika im Ausland zu absolvieren.
Nach Genehmigung der Durchführung sind die erforderlichen Praktikumsunterlagen für die Ausbildungsbetreuer in der Prüfungswoche (spätestens vor Beginn des Praktikums) im Praktikumsamt abzuholen.
Eine Durchführung der Blockpraktika an Ausbildungsschulen der Pädagogischen Hochschule Heidelberg ist NICHT möglich.
KRITERIEN zur Bewertung der Praktika
Zur Bewertung der Praktika werden folgende Kriterien zu Grunde gelegt.
WIEDERHOLBARKEIT von Praktika
Jedes Praktikum kann in Zukunft bei Nichtbestehen nur einmal wiederholt werden. Was Sie hierzu beachten müssen finden Sie HIER.
STAATSPRÜFUNG
Für die Anmeldung zur 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Praktika SP 1 - 7 erforderlich. Hierzu wird nach Abgabe des Sammelscheins im Praktikumsamt eine Bestätigung zur Vorlage im Prüfungsamt erstellt.