Exmatrikulation von Amts wegen
Beendigung des Studiums nach bestandener Abschlussprüfung:
Nach Mitteilung des Prüfungsamtes über das Bestehen Ihrer Abschlussprüfung werden Sie mit Wirkung zum Ende des aktuellen Semesters exmatrikuliert. Hierüber werden Sie seitens des Studienbüros in einem gesonderten Schreiben (digitaler Exmatrikulationsbescheid im CAMPUS-Portal) informiert.
Beendigung des Studiums nach endgültig nicht bestandener Prüfung:
Falls Sie eine in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehene Prüfung (z.B. Akademische Vorprüfung, Abschlussprüfung) endgültig nicht bestanden haben, werden Sie ca. einen Monat nach erfolgter Mitteilung durch das Prüfungsamt zum Ende des jeweiligen Semesters in dem die Mitteilung des Prüfungsamtes erfolgt ist exmatrikuliert. Hierüber werden Sie seitens des Studienbüros in einem gesonderten Schreiben (digitaler Exmatrikulationsbescheid im CAMPUS-Portal) informiert.
Beendigung des Studiums wegen fehlender Rückmeldung:
Sollten Sie sich nicht ordnungsgemäß innerhalb der entsprechenden Fristen für das Folgesemester online zurückmelden und somit auch die Semestergebühren nicht bezahlen, werden Sie innerhalb weniger Tage nach Ablauf der Mahnfrist zum Ende des aktuellen Semesters exmatrikuliert. Hierüber werden Sie seitens des Studienbüros in einem gesonderten Schreiben (digitaler Exmatrikulationsbescheid im CAMPUS-Portal) informiert.
In allen Fällen erhalten Sie, ebenfalls digital, Ihre Exmatrikulationsbescheinigung sowie die Bescheinigung über Studienzeiten zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung (pdf-Format, online validierbar und ohne Unterschrift gültig).
Exmatrikulation auf eigenen Wunsch/zum Wunschdatum
Falls Sie sich bereits für das folgende Semester zurückgemeldet haben und Ihr Studium aus anderen als den oben aufgeführten Gründen (von Amts wegen) beenden möchten (z.B. Hochschulortwechsel, Aufgabe des Studiums), können Sie sich auf eigenen Wunsch exmatrikulieren. Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Exmatrikulation online im CAMPUS-Portal.
Sie werden grundsätzlich zum Ende des jeweiligen Semesters, in dem der Antrag beim Studienbüro in digitaler Form eingeht, exmatrikuliert. Sie haben auch die Möglichkeit, sich mit sofortiger Wirkung oder zu einem bestimmten Zeitpunkt im laufenden Semester (z.B. Monatsende beim Übergang ins Referendariat) exmatrikulieren zu lassen.
Bitte beachten Sie, dass der frühestmögliche Exmatrikulationstermin der Termin des Antragseingangs ist. Eine rückwirkende Exmatrikulation ist nicht möglich!
Nach Prüfung und Genehmigung erhalten Sie eine E-Mail mit dem Hinweis auf eine Änderung Ihres Antragsstatus. Der Bescheid über die Exmatrikulation wird in digitaler Form generiert und zum Selbstausdruck (pdf-Datei) im CAMPUS-Portal hinterlegt. Sie erhalten außerdem digital Ihre Exmatrikulationsbescheinigung sowie die Bescheinigung über Studienzeiten zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung. Weitere Hinweise und Fristen zu rückerstattungsfähigen Gebühren bei einer während des laufenden Semesters ausgesprochenen Exmatrikulation entnehmen Sie bitte der Rubrik Hinweise zur Gebührenrückerstattung.
Exmatrikulation während Prüfungen
Prüfungsrechtsverhältnis und Mitgliedschaftsverhältnis (Immatrikulation) bestehen unabhängig voneinander. Für den Besuch von Lehrveranstaltungen sowie die Nutzung von Hochschuleinrichtungen müssen Sie eingeschrieben sein. Für das Ablegen von Prüfungen ist ein Immatrikulationsverhältnis hingegen nicht erforderlich. Lediglich im Zeitpunkt der Anmeldung und Zulassung zu einer Prüfung muss der Studierendenstatus bestehen. Um Ihr Studium erfolgreich abzuschließen, müssen Sie bis zur Zulassung zur letzten erforderlichen Prüfung (i.d.R. Examensprüfung, Bachlor- oder Masterarbeit) eingeschrieben bleiben. Danach ist eine Rückmeldung nicht mehr erforderlich. Der Erfolg Ihrer Prüfung und die Erteilung des Zeugnisses wird hiervon nicht beeinflusst.
Der Vorteil einer Exmatrikulation ist ganz sicher die Ersparnis bzw. Rückerstattung des Semesterbeitrags. Beachten Sie aber unbedingt auch, das der Verlust des Studentenstatus eventuell mit erheblich höheren Kosten für Ihr tägliches Leben (z.B. bei Statuswechsel in der Sozialversicherung) verbunden sein kann, welche schnell die Ersparnis überkompensieren können. Sie sollten sich daher genau ausrechnen ob sich eine Exmatrikulation wirklich lohnt.
Darüber hinaus wird unmittelbar im Nachgang zur Exmatrikulation Ihr PH-Account deaktiviert und anschließend gelöscht. Dies gilt auch dann, wenn Sie noch Prüfungsleistungen zu erbringen haben. Mit der Deaktivierung wird Ihre PH-E-Mailadresse stillgelegt und Sie werden keinen Zugang mehr zu Ihrem CAMPUS-Portal und den verschiedenen Diensten des Rechenzentrums und des Medienzentrums haben, u.a. können Sie dann Ihre Prüfungsleistungen in LSF nicht mehr einsehen. Bei Bedarf sollten Sie deshalb Ihre Daten und noch benötigte Informationen aus den verschiedenen Plattformen (Stud.IP, Moodle, Mahara, E-Mail-Konto, Homeverzeichnis, bwSync&Share, ...) rechtzeitig vor der Exmatrikulation auf eigenen Speichermedien sichern. Sollten Sie noch Prüfungsleistungen zu erbringen haben und wünschen Sie noch Zugriff auf die Services der Hochschule, dann können und sollten Sie sich für dieses Semester selbstverständlich nochmals rückmelden.
Hinweise zur Gebührenrückerstattung
Bei einer Exmatrikulation innerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit erhalten Sie den gezahlten Verwaltungskostenbeitrag, den Studierendenschaftsbeitrag und den Komplementärbeitrag zum Semesterticket und zum nextbike-Angebot zurückerstattet.
Die Rückerstattung beantragen Sie online in Ihrem CAMPUS-Portal.
Gesonderte Erstattungsfristen des Studierendenwerksbeitrags
Eine Rückerstattung des Studierendenwerksbeitrags muss direkt beim Studierendenwerk Heidelberg beantragt werden. Bitte beachten Sie die gesonderten Fristen dafür.
Antragsfrist Rückerstattung | Antragsfrist bei Hochschulwechsel | |
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Wintersemester | bis 2 Wochen nach Semesterbeginn (14.10.) | bis zum Ende des 1. Monats im Semester (31.10.) |
Sommersemester | bis 2 Wochen nach Semesterbeginn | bis zum Ende des 1. Monats im Semester (31.04.) |
Erstattet wird der Studierendenwerksbeitrag in Höhe von 66,00 €. Eine Rückerstattung des Studierendenwerksbeitrags muss direkt beim Studierendenwerk Heidelberg beantragt werden. Bitte beachten Sie die gesonderten Fristen dafür.
Bei einer Exmatrikulation, die zu einem späteren Zeitpunkt als zwei Wochen nach Semesterbeginn (bei Hochschulwechsel bis zum Ende des ersten Monats des Semesters) ausgesprochen wird, kann der Studierendenwerksbeitrag grundsätzlich nicht mehr zurückerstattet werden.
Auswirkungen
Die Exmatrikulation wird, sofern Sie keinen anderen Zeitpunkt wünschen, zum Ende des Semesters ausgesprochen. Sie verlieren damit zum 31. März bzw. 30. September des jeweiligen Kalenderjahres oder zum gewünschten Zeitpunkt Ihren Studierendenstatus. Dieser ist oftmals maßgeblich für Leistungen Ihres täglichen Lebens. Beispiele hierfür sind:
- Semesterticket der Nahverkehrsbetriebe
- Vergünstigungen bei der Deutschen Bahn
- Spezielle Tarife bei der Sozialversicherung
- Anspruch auf Kindergeld
- Angebote des Studierendenwerks (z.B. Studierendenwohnheim)
- Anspruch auf Waisen- oder Halbwaisenrente
- Anspruch nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Beachten Sie bitte die Vor- bzw. Nachteile, die Ihnen durch den Verlust des Studierendenstatus entstehen. Informieren Sie sich ggf. rechtzeitig bei den entsprechenden Behörden bzw. Einrichtungen zu den Auswirkungen einer Exmatrikulation.