Zeitraum 25.07. - 05.08.2026
Erkrankung im Prüfungszeitraum
Im Falle einer Erkrankung muss das Prüfungsamt und die Prüfer:innen unverzüglich informiert werden. Hierzu reichen Sie bitte im Prüfungsamt ein ärztliches Attest ein.
Ein Attest muss unverzüglich eingereicht werden (unverzüglich heißt „ohne schuldhaftes Zögern“ – im Normalfall direkt am gleichen Tag).
Das Einreichen eines Attests im Nachhinein ist nicht möglich.
Aus diesem Attest muss die sich aus der Krankheit ergebende Beeinträchtigung bei der Anfertigung der Prüfungsleistung hervorgehen (Befundtatsachen). Bitte nutzen Sie hierzu diese
Ausnahme
Wenn Sie krankheitsbedingt Fristverlängerungen für Hausarbeiten, Portfolios etc. beantragen möchten, stellen Sie bitte den Antrag mit entsprechenden Nachweisen direkt bei Ihrer/Ihrem Prüfenden.
Wichtige Voraussetzungen
Ein Attest muss unverzüglich eingereicht werden (unverzüglich heißt “ohne schuldhaftes Zögern” - im Normalfall direkt am gleichen Tag).
Das Einreichen eines Attests im Nachhinein ist nicht möglich. Der Arztbesuch muss ebenfalls zeitnah erfolgen. Ein ärztliches Attest, das beispielweise erst Mitte März rückwirkend für einen Krankheitszeitraum im Februar ausgestellt wird, kann nicht akzeptiert werden.
Bei unklaren Fällen oder Fragen steht das Prüfungsamt selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.
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