Verfahren

Falls Sie aus bestimmten Gründen während der Vorlesungszeit nicht am regulären Semesterbetrieb teilnehmen können, haben Sie die Möglichkeit einer Beurlaubung. Ein Urlaubssemester muss beantragt und vom Studienbüro genehmigt werden. Hierfür melden Sie sich bitte mit Ihrem PH-Account im CAMPUS-Portal an und stellen den Antrag online. Nach Prüfung und Genehmigung erhalten Sie eine E-Mail mit dem Hinweis auf eine Änderung Ihres Antragsstatus. Der Bescheid wird in digitaler Form generiert und zum Selbstausdruck (pdf-Datei) im CAMPUS-Portal hinterlegt. Es ist zwingend erforderlich, Ihren Beurlaubungsgrund mittels einer Bescheinigung nachzuweisen, indem Sie z.B. eine Geburtsurkunde, Arbeitsvertrag, Bestätigung der Auslandsuniversität usw. im CAMPUS-Portal hochladen. Eine Beurlaubung gilt immer zunächst nur für ein Semester. Sollten Sie z. B. beabsichtigen, Ihr Auslandsstudium zu verlängern, müssen Sie hierfür erneut einen Antrag stellen und einen aktuellen Nachweis beifügen.

Bitte beachten Sie, dass Sie sich auch während Ihres Urlaubssemesters im Studierendenverhältnis befinden und sich somit über das CAMPUS-Portal mit dem dort ausgewiesenen Betrag fristgerecht zurückmelden müssen. Der Semesterbeitrag ist auch während des Urlaubssemesters zu zahlen. Die Genehmigung des Urlaubssemesters ersetzt nicht die Rückmeldung!

Fristen

Ein Urlaubssemester muss grundsätzlich spätestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit beantragt werden (gesetzliche Ausschlussfrist). In den folgenden Zeiträumen kann der Online-Antrag über das CAMPUS-Portal gestellt werden:

Beurlaubungsfristen
Sommersemester 2024Wintersemester 2024/25
bis 14.04.2024bis Vorlesungsbeginn

Das Urlaubssemester ist unabhängig von der Rückmeldung in das nächste Semester. Auch wenn Sie eine Beurlaubung im nächsten Semester beantragt haben oder dies noch beabsichtigen, müssen Sie sich zu den Rückmeldefristen für das nächste Semester zurückmelden. Sobald wir die Beurlaubung ausgesprochen haben, wird dies auf Ihrer Immatrikulationsbescheinigung ausgewiesen. Sofern Sie sich bereits vor der Beantragung des Urlaubssemester zurückgemeldet und eine Immatrikulationsbescheinigung ausgedruckt haben, drucken Sie sich bitte erneut eine Bescheinigung aus und reichen diese ggf. bei den entsprechenden Stellen erneut ein. Wir empfehlen, sich hier vorher bei den relevanten Einrichtungen (z.B. BAföG, Arbeitgeber, private Krankenkasse) zu informieren, ob die Beurlaubung Auswirkungen auf Ihre Leistungen hat.

Eintritt des Beurlaubungsgrundes nach Beginn der Vorlesungen
Nur in Fällen, bei denen der Beurlaubungsgrund erst nach Beginn der Vorlesungszeit bekannt wird, kann ein Urlaubssemester ausnahmsweise auch noch nachträglich während des laufenden Semesters genehmigt werden. Diese Möglichkeit trifft in aller Regel ausschließlich auf den Fall des unerwarteten Eintritts einer Krankheit oder eines Unfalls zu. In diesen Fällen muss von einem Arzt die Studierunfähigkeit für das restliche Semester bescheinigt werden und der Urlaubsantrag unmittelbar nach Eintritt des Ereignisses gestellt werden. Sofern Sie andere Gründe anführen wollen, bitten wir vor der Antragsstellung um Rücksprache mit dem Studienbüro.

Gründe und Nachweise

Für die Beantragung eines Urlaubssemesters können folgenden Gründe angeführt werden:

  • Auslandsaufenthalt (Studium oder Praktikum)
    Nachweis: Bestätigung des Akademischen Auslandsamtes oder Kopie Ihres Praktikumsvertrags und ggf. der Flugtickets/Buchungsbestätigung. Falls Sie eine Fremdsprache studieren, Sie in ein Land mit dieser Sprache reisen und das beantragte Semester Ihr erstes Urlaubssemester aufgrund eines Auslandsaufenthalts ist, benötigen Sie keinen Nachweis!
    Zusätzlich müssen Sie immer das Formular "Angaben zum Auslandsaufenthalt" einreichen.
  • Praktische Tätigkeit, die in der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und dem Studienziel dient (zur Zeit nur beim Studiengang Bachelor Gesundheitsförderung)
    Nachweis: Kopie Ihres Praktikums- bzw. Arbeitsvertrags
  • Arbeitsverhältnis
    Nachweis: Kopie Ihres Arbeitsvertrags (mind. 20 Std. pro Woche), bei Lehrer:innen mind. 13 Deputatsstunden
  • Krankheit
    Nachweis: Ärztliches Attest, dass Sie im Semester nicht studierfähig sind
  • Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen (im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Sozialgesetzbuches)
    Nachweis: Kopie des Bescheides über die Feststellung der Pflegestufe aus der auch hervorgeht, dass Sie als Pflegende:r bestellt sind und eine schriftliche Erklärung darüber, dass Sie nahe:r Angehörige:r im Sinne von § 7 Pflegezeitgesetzes sind.
  • Pflege und Erziehung eines betreuungsbedürftigen Kindes
    Nachweis: Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes und eine Meldebescheinigung
  • Schwangerschaft/ Mutterschutz
    Nachweis: Kopie des Mutterpasses, aus welcher Ihr Name und der voraussichtliche Geburtstermin Ihres Kindes ersichtlich ist

Falls Sie ein Urlaubssemester aus anderen als den oben aufgeführten Gründen (sonstige Gründe) beantragen wollen, bitten wir Sie dies in einem gesonderten Schreiben ausführlich zu begründen. Wir empfehlen Ihnen in diesem Fall vor Beantragung die Rücksprache mit dem Studienbüro und ggf. eine Beratung.

Folgen

Inanspruchnahme von Leistungen der Hochschule
Während eines Urlaubssemesters sind Sie nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen, Hochschuleinrichtungen zu benutzen (mit Ausnahme der Bibliothek) und Modulprüfungen abzulegen (hierzu gehört auch die Bachelor- bzw. Masterarbeit). Ausgenommen von dieser Regelung sind Praktika während der vorlesungsfreien Zeit.

Bei einer Beurlaubung innerhalb von Schutzzeiten bezüglich Schwangerschaft und Kindeserziehung sind Sie von diesen Beschränkungen komplett ausgenommen. Während diesen Zeiten können Sie die Leistungen der Hochschule uneingeschränkt nutzen.

Aussetzen des Fachsemesters
Urlaubssemester zählen als Hochschulsemester, jedoch nicht als Fachsemester. Diese Unterscheidung ist, bezogen auf Ihr Studium, relevant für folgende Fristen:

  • Ablegen der  Vorprüfung bis zum 4. Fachsemester (Bachelor Lehramt)
  • Einteilung in Praktika (Lehramt)

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie im Zentralen Prüfungsamt oder im Zentrum für schulpraktische Studien (ZfS).

Außerhalb Ihres Studiums an der PH kann das Urlaubssemester zum Beispiel in folgenden Bereichen (nicht abschließend aufgeführt) Auswirkungen haben:

  • Leistungen nach BAFöG
  • Kindergeld
  • Arbeitslosengeld
  • studentische Arbeitsverhältnisse

Bitte informieren Sie sich hierüber rechtzeitig bei den für die Leistungen zuständigen Behörden bzw. Ihrer Arbeitsstelle.

Auswirkungen auf den Semesterbeitrag
Während des Urlaubssemesters sind Sie weiterhin eingeschriebene:r Studierende:r und können die gewohnten Vergünstigungen (Semesterticket, Leistungen des Studierendenwerks, Ermäßigungen bei öffentlichen und privaten Einrichtungen) in Anspruch nehmen. Daher ist auch während des Urlaubssemesters der Semesterbeitrag mit der Rückmeldung zu entrichten.

Auswirkungen auf die Studiengebühren
Für studiengebührenpflichtige Master-Studienänge werden während des Urlaubssemesters keine Studiengebühren erhoben.